Frage an Joachim Schuster von Peter S. bezüglich Petitionen
Sehr geehrter Herr Schuster,
ich schreibe wegen der Art, wie die EU-Kommission Hinweise auf möglicherweise rechtswidrige staatliche Beihilfen prüft. Bis zur „Reform“ der Verfahren vor fünf Jahren galt für die Kommission die Verpflichtung, Informationen gleich welcher Herkunft unverzüglich zu prüfen.
Seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2015/1589 prüft die Kommission zunächst, wer ihr Informationen vorlegt. Ein Beschwerdeführer muss nachweisen, dass er „Beteiligter“ ist. Ansonsten wird der Sache, wenn überhaupt, nur mit niedriger Priorität nachgegangen. Ein Beschwerdeführer, so die Kommission, müsse in Bezug auf seine Wettbewerbsposition am Markt betroffen sein, um als „Beteiligter“ behandelt zu werden. Damit werden Beschwerdeführern Mitwirkungsrechte und vor allem auch eine Klagemöglichkeit versagt, wenn die strittige staatliche Beihilfe andere, womöglich sogar wichtigere Interessen berührt, wie ihre Gesundheit, ihre Eigentumsrechte oder die Umwelt, in der sie leben. Dies geschieht, obwohl in die Verordnung auf Betreiben des Parlaments hineingeschrieben wurde, dass an die „Beteiligten“ gestellte Anforderungen nicht allzu hoch sein sollten, um nicht von Beschwerden abzuschrecken.
Leider ist es so, dass das Sekretariat der EU-Bürgerbeauftragten trotzdem die restriktive Praxis der Kommission billigt und Beschwerdeführer mit einer Argumentation abfertigt, die unlogisch ist und auch nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht. Beispiele finden sich hier:
https://www.ombudsman.europa.eu/de/decision/en/94348
https://www.ombudsman.europa.eu/en/decision/en/119296
Ich habe in meiner Petition 1131/2020 weitere Beispiele und einschlägige Urteile zusammengetragen. Bedauerlicherweise wurde meine Petition im Portal des Parlaments nur sehr verkürzt zusammengefasst. Sehen Sie eine Möglichkeit, dass der sachlich zuständige Wirtschaftsausschuss des Parlaments das Thema aufgreift?
Mit freundlichen Grüßen
P. S.
Sehr geehrter Herr Schönberger,
für die Prüfung des Beihilfeverfahren ist die Kommission und nicht der Wirtschaftsausschuss des Parlamentes zuständig. Ich halte es grundsätzlich für richtig, dass eine Einschränkung besteht, wer beschwerdeberechtigt ist, weil ansonsten eine unüberschaubare Zahl an Beschwerden zu erwarten wäre. Das dabei das Kriterium maßgeblich ist, dass jemand beteiligt sein muss, halte ich ebenfalls für nachvollziehbar, da der Begriff – wie sie ja schreiben – nicht sehr eng auszulegen ist.
Ich halte es daher für wenig wahrscheinlich, dass der Wirtschaftsausschuss dieses Thema allgemein aufgreifen wird, zumal seine Kompetenzen in dieser Hinsicht sehr beschränkt sind. Eine politische Diskussion über beihilferechtliche Entscheidungen im Ausschuß, halte ich nur für wahrscheinlich, wenn es um konkrete Entscheidungen geht, die von allgemeinem Interesse sind und/oder die offensichtlich falsch entschieden wurden.
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Schuster