Frage an Joachim Pfeiffer von Tim M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Volksvertreter,
wie begründen Sie ihre Zustimmung zur Vorratsdatenspeicherung? Sind Sie weiterhin der Meinung, dem Deutschen Volk damit etwas gutes getan zu haben?
Traurig.
Mit freundlichen Grüßen
Tim Mutscher
Sehr geehrter Herr Mutscher,
Sie kritisieren meine Zustimmung zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung in nationales Recht. Hierzu möchte ich folgendes anmerken:
Die Rechtspolitik bewegt sich im Bereich der Telekommunikationsüberwachung in einem Spannungsfeld. Dem Grundrechtsschutz der Bürger steht die ebenfalls verfassungsrechtlich gebotene Pflicht des Staates zu einer effektiven Strafverfolgung gegenüber. Das Bundesverfassungsgericht hat immer wieder das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag des staatlichen Gemeinwesens hervorgehoben (BVerfGE 107, 299, 316 m. w. N.), weil ein solches Gemeinwesen anders gar nicht funktionieren kann. Grundrechtsschutz der Bürger und Strafverfolgungsinteresse des Staates müssen deshalb in einen vernünftigen Ausgleich gebracht werden. Ich betone: Wir wollen keinen gläsernen Menschen, wir wollen einen gläsernen Verbrecher. Ermittlungsinstrumente sollten deshalb aus rechtspolitischer Sicht - zumindest aus derjenigen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion - nicht weiter beschränkt werden, als dies verfassungsrechtlich geboten ist.
Die sogenannte Vorratsdatenspeicherung ist ein solches Ermittlungsinstrument, das für die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten unabdingbar ist. Konkret sollen folgende Daten gespeichert werden:
- Festnetz, Mobil- und Internetelefonie: Beteiligte Telefonnummern, Dauer, Datum und Uhrzeit der Gespräche.
- Mobiltelefone: zusätzlich der Standort der Anrufer bei Gesprächsbeginn sowie SMS-Verbindungsdaten
- Internet: IP-Adresse, der Anschluss, über den die Internet-Verbindung hergestellt wird, Dauer, Datum und Uhrzeit der Verbindung
- E-Mail: Adressen, Ein- und Ausgangsdaten der Kommunikationspartner
Die Inhalte der Kommunikation und besuchte Internetseiten werden nicht gespeichert.
Zum Teil liegen diese Daten bereits heute vor. Bislang waren die Ermittler darauf angewiesen, dass Telekommunikationsunternehmen die Daten zu Abrechnungszwecken speicherten. Dies war allerdings bei Flatrateverträgen nicht notwendig. Zudem konnten Telefonkunden Einspruch gegen die Speicherung erheben. Durch das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung kann künftig auch auf diese vormals nicht gespeicherten Daten zurückgegriffen werden, allerdings unter bestimmten Vorraussetzungen:
- es muss sich um eine schwere Straftat mit einem Strafmaß von mind. fünf Jahren handeln
- bei Kommunikation, die den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung erfasst (z.B. rein private Telefonate), ist die Überwachung nicht zulässig.
Was ändert sich also mit dem Gesetzentwurf an der jetzigen Gesetzeslage? Nichts Wesentliches. Der einzige technische Unterschied ist, dass Telekommunikationsunternehmen die Daten nicht mehr freiwillig speichern, sondern dass sie gesetzlich dazu aufgerufen werden. Der Staat darf aber auf diese gespeicherten Daten nicht willkürlich zugreifen, sondern nur bei erheblicher Kriminalität und nur dann, wenn der Richter es bewilligt. Betroffene müssen nachträglich über das Abhören benachrichtigt werden. Das sind genau die Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht gemacht hat.
Das Instrument der Verbindungsdatenabfrage hat sich in der Vergangenheit als unverzichtbar bei der Bekämpfung und Aufdeckung schwerer Kriminalität erwiesen. Mit der stetigen Zunahme sogenannter „Flatratetarife“, bei denen eine Speicherung von Verbindungsdaten zu Abrechnungszwecken durch die Telekommunikationsunternehmen nicht mehr erforderlich ist, drohte es mehr und mehr seine Wirksamkeit zu verlieren. Die Möglichkeit, alleine durch Nutzung solcher Flatratetarife, Strafverfolgungsmaßnahmen zu erschweren oder zu vereiteln, dürfte insbesondere der organisierten Kriminalität nicht verborgen geblieben sein. Bereits deshalb war es erforderlich, eine entsprechende Speicherungsverpflichtung der Telekommunikationsunternehmen, unabhängig davon, ob diese Daten zu Abrechnungszwecken benötigt werden, gesetzlich festzulegen. Die bisherigen Schutzvorkehrungen sind dabei uneingeschränkt beibehalten worden.
Nicht zuletzt diese Erwägungen haben die Bundesregierung bewogen, der Richtlinie Nr. 2006/24/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, zuzustimmen. Die Bundesregierung hat dies mit Unterstützung des Deutschen Bundestages getan. In dem Entschließungsantrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD vom 7. Februar 2006 (BT- Drs. 16/545), der mit der Mehrheit der Stimmen des Deutschen Bundestages angenommen wurde, wurde die Bundesregierung aufgefordert, dem Text der Richtlinie bei der abschließenden Befassung des Rates der Europäischen Union zuzu-stimmen (Nr. II. 1 der Beschlussempfehlung). Auch der Deutsche Bundestag hat in diesem Beschluss ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Zugriff auf Telekommunikationsverkehrsdaten insbesondere bei Straftaten mit komplexen Täterstrukturen, wie sie für den internationalen Terrorismus und die organisierte Kriminalität kennzeichnend sind, und bei mittels Telekommunikation begangenen Straftaten unverzichtbar ist (Nr. I. 5 und 6 der Beschlussempfehlung).
Dem Deutschen Bundestag war dabei bewusst, dass das hierfür gewählte Instrument der Richtlinie möglicherweise nicht ganz frei von kompetenzrechtlichen Risiken ist (I. 13 der Beschlussempfehlung). Er hat sich dennoch dafür ausgesprochen, weil es sich insoweit um einen Kompromiss der EU-Mitgliedstaaten gehandelt hat (das Instrument des Rahmenbeschlusses war innerhalb der EU-Mitgliedstaaten nicht mehrheitsfähig) und es jedenfalls gelungen ist, in der Richtlinie Regelungen mit Augenmaß (z. B. keine Speicherung von Gesprächsinhalten, Beschränkung der Speicherungsfrist auf 6 Monate, Datenabfrage nur bei Verdacht erheblicher oder mittels Telekommunikation begangener Straftaten) zu erreichen. Nur deshalb, weil die Bundesregierung diesen Weg der Richtlinie mitgetragen hat, hatte sie die Möglichkeit, diese Kautelen im Text der Richtlinie zu verankern.
Die Richtlinie wird mit dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie Nr. 2006/24/EG (BT-Drs. 16/5846; 16/6979), das am 9. November im Deutschen Bundestag verabschiedet wurde, in nationales Recht umgesetzt. Die Telekommunikationsunternehmen haben die neu geschaffenen Speicherverpflichtungen faktisch bis spätestens zum 1. Januar 2009 zu erfüllen. Hierfür wird für die Anbieter von Telefondiensten die Bußgeldbewehrung der Speicherungsverpflichtung bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt, während für die Internetzugangsdienste die Verpflichtung selbst erst zu diesem Zeitpunkt greift.
Ich hoffe, sehr geehrter Herr Mutscher, dass Sie Verständnis für diese Argumentation aufbringen können.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Joachim Pfeiffer MdB