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Joachim Pfeiffer
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Frage von Daniel B. •

Frage an Joachim Pfeiffer von Daniel B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Hallo Herr Pfeiffer,

wie stehen Sie zum Lobbyismus bei Abgeordneten?

Die aktuelle Diskussion lässt mich die Frage generieren, ob man, genauso wie man es z.B. bei Landesbehörden/Landesbeamten geregelt hat, Fremdfirmen (Wirtschaftsunternehmen oder Versicherungen, Bankmitarbeiter etc.) den Zutritt zu Landesbehörden zu verweigern, bzw. nicht zulässig ist.

Diese Regelungen sind oftmals in der Geschäftsordnung der Landesbehörden/Dienststellen manifestiert.
Bei Beamten hat man die entsprechenden Verhaltensregeln sogar im LBG geregelt, ja sogar Straftatbestände wie Vorteilsannahme, Bestechung u.a. für Amtsträger geschaffen.

Wie stehen sie dazu, dass auch explizit Abgeordnete in diese §§ 331 ff. StGB mit aufgenommen werden? Würden sie einem solchen Antrag zustimmen?
Meinen Sie nicht, was für den Kleinen gilt, muss für den Großen erst recht gelten?

Danke für Ihre zeitnahe Antwort

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr B.,

die von Ihnen genannten §§ 331 ff. StGB gelten für Amtsträger, für dem öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, Richter oder Soldaten der Bundeswehr. Der Begriff des Amsträgers ist in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB legaldefiniert. Er handelt sich um Personen, die nach deutschem Recht Beamte oder Richter sind, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen oder sonst dazu bestellt sind, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen.

Keine dieser Fallgruppen trifft auf Mitglieder des Deutschen Bundestages zu. Diese gehören zu den verfassungsgebenden Organen und sind als unmittelbar demokratisch legitimierte Volksvertreter gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG lediglich ihrem eigenen Gewissen unterworfen. Der Abgeordnete übt kein Amt, sondern ein Mandat aus. Ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zu einem Dienstherrn, wie es § 4 BBG für Beamte des Bundes vorsieht, existiert gerade nicht.

Insofern sehe ich keinerlei Anlass, Abgeordnete in die §§ 331 ff. StGB (Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung) aufzunehmen. Alle Fragen, die die Rechtsverhältnisse der Bundestagsabgeordneten betreffen, werden in einem eigenen Gesetz, dem Abgeordnetengesetz, geregelt.

Was die Frage des Lobbyismus anbelangt: Die Interessenvertretung von Bürgern, Verbänden oder Unternehmen ist ein wichtiger Bestandteil der Demokratie. Sie dient der Information und Entscheidungsfindung im parlamentarischen Rechtsetzungsprozess. Politiker müssen Anliegen kennen, aber natürlich auch trennen zwischen Interessen des Allgemeinwohls und Interessen der Lobbygruppen. Meine Arbeit besteht zu sehr großen Teilen darin, mich in meinem Fachbereich Wirtschafts- und Energiepolitik bei Experten aus allen Bereichen (Unternehmen, Wissenschaft, Verbänden, Verwaltung) sachkundig zu machen. Seien Sie versichert, dass es anders gar nicht geht. Nur diese Gespräche vermitteln mir den nötigen Einblick in die Praxis und die reellen Erfordernisse, anhand derer ich anschließend eine Abwägungsentscheidung treffe. Dies ist die originäre Aufgabe des Abgeordneten.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Joachim Pfeiffer MdB