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Joachim Pfeiffer
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Frage von Andreas H. •

Frage an Joachim Pfeiffer von Andreas H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Wie stehen Sie zu dem neuen Leistungsschutzrecht das ja kommen soll? Wie stehen Sie insbesondere zu Artikel 11 und Artikel 13?

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Sehr geehrter Herr H.,

17 Jahre nach der letzten Reform des EU-Urheberrechts war eine Anpassung an die digitalen Neuerungen geboten. Ziel ist es nicht nur, die Regeln des geistigen Eigentums an die heutige technische Entwicklung anzupassen. Rechteinhaber sollen besser vor einer nicht autorisierten Nutzung ihrer Werke geschützt und Plattformbetreiber stärker in die Verantwortung genommen werden. Gleichzeitig soll der Kompromiss einen Ausgleich der Interessen von Urhebern und Nutzern, die auf den Plattformen ihre Produkte hochladen wollen, bieten. Dem tragen entsprechende Ausnahmeregelungen, etwa für Snippets und nicht-gewerbliche Nutzer, Rechnung. Besonders wichtig ist hierbei auch, dass der Situation kleiner Plattformbetreiber Rechnung getragen wird, indem die Richtlinie Haftungserleichterungen für Start-Ups, Klein- und Kleinstunternehmen vorsieht. Wer bis zu 10 Mio. EUR globalen Jahresumsatz, bis zu 5 Mio. monatliche Besucher aufweist und als Unternehmen nicht älter als drei Jahre ist, soll deutlich geringere Pflichten erfüllen müssen.

Die Neuregelung muss einen fairen Ausgleich schaffen zwischen den Interessen der Urheber einerseits, der Plattformbetreiber andererseits und schließlich derjenigen, die Inhalte auf Plattformen hochladen und denen, die diese Inhalte abrufen wollen. In diesem Interessenviereck muss eine Lösung gefunden werden.

Es wird behauptet, der Uploadfilter sei die Diktatur fehleranfälliger Algorithmen, die für ein Overblocking sorgen werden. Richtig ist: Es geht bei der Reform um die Durchsetzung der Rechte von Urhebern und Autoren. Ziel der Regelung ist es, die Rechte der Urheber bei der Nutzung und Veröffentlichung ihrer Werke zu wahren und damit einen fairen Ausgleich für das von ihnen geschaffene geistige Eigentum zu schaffen. Die Memes, die Zitier- und Parodiefreiheit und deren Gültigkeit sollen von der Reform nicht berührt werden.

Uploadfilter werden derzeit kontrovers und emotional diskutiert. Sie sind von der Richtlinie zwar nicht explizit vorgeschrieben. Sie können in der Praxis aber eine technische Möglichkeit für die Plattformen darstellen, ihrer Verantwortung nachzukommen. Auf diese Weise soll eine Verantwortlichkeit der Plattformen geschaffen werden, wenn auf ihnen Urheberrecht verletzt wird. Auch wenn sich die Plattform entscheidet, Filter einzusetzen, geht es nur um die Werke, für die die Rechtinhaber mitgeteilt haben, dass sie nicht auf den Webseiten erscheinen sollen. Es werden also nur diese Werke erkannt und eben nicht jegliche Uploads gefiltert. Wir erwarten von den Plattformen dabei allerdings auch, dass sie eben gerade keine fehleranfälligen Algorithmen einsetzen, sondern Software einsetzen, die zielgerichtet und präzise nur diesen Auftrag erfüllen.

Die Mitgliedstaaten werden gerade ausdrücklich in der Richtlinie verpflichtet, sicherzustellen, dass Zitate, Kritik, Rezensionen, die Nutzung für Karikaturen und Persiflage weiterhin gestattet werden. Dies müssen alle Mitgliedstaaten dann in der Umsetzung der Richtlinie sicherstellen. Hier müssen dann die Plattformen auch entsprechend in die Pflicht genommen werden.

Auch wird behauptet, dass es künftig Nutzern wie Forschern, Journalisten, Privatpersonen und diversen Firmen vorenthalten werden soll, Text und Data-Mining zu betreiben. Da dies nur für den Raum der Europäischen Union gelte, drohe eine Wettbewerbsverzerrung im internationalen Bereich. Das ist nicht korrekt. Der Richtlinienentwurf enthält gerade Ausnahmeregelungen, die Text und Data-Mining ausdrücklich rechtssicher gestatten. Damit wird auch eine europaweit verpflichtende KI-freundliche Text- und Data-Mining-Regelung aufgenommen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Joachim Pfeiffer MdB