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Joachim Pfeiffer
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Frage von Hendrik B. •

Frage an Joachim Pfeiffer von Hendrik B. bezüglich Soziale Sicherung

Hallo Herr Pfeiffer,

am 26. April 2012 haben Sie erschreckenderweise für die Beibehaltung der sogenannten Hartz4-Sanktionen gestimmt.

Wie ist Ihrer Meinung nach, die Kürzung des EXISTENZMINIMUMS zu rechtfertigen? Insbesondere in Hinblick auf §1 des Grundgesetzes und dass auch zu 100% sanktioniert werden kann und wird.

Viele Grüße,
H. Besserer

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Besserer,

das Prinzip des Förderns und Forderns besagt, dass eine Person, die mit dem Geld der Steuerzahler in einer Notsituation unterstützt wird, mithelfen muss, ihre Situation zu verbessern. Eine erwerbsfähige Person, die hilfebedürftig ist, weil sie keine Arbeit findet, kann mit der Unterstützung der Gemeinschaft rechnen. Im Gegenzug muss sie alles unternehmen, um ihren Lebensunterhalt wieder selbst zu verdienen. Die Mitwirkung des Leistungsberechtigten entspricht darüber hinaus einem allgemeinen Prinzip im Sozialleistungsrecht.

Dies gilt insbesondere für erwerbsfähige Leistungsberechtigte in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Mit den Regelungen des § 31 ff. SGB II existiert ein Mechanismus, um auf Pflichtverletzungen von Leistungsberechtigten nach dem SGB II zu reagieren. Pflichtverletzungen sind z. B. die Nichtaufnahme einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit, der Nichtantritt oder Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme sowie das Nichterscheinen nach einer Meldeaufforderung der Grundsicherungsstelle. Eine Pflichtverletzung ohne Rechtfertigung aus wichtigem Grund führt zu einer Minderung bzw. kann im Wiederholungsfalle zu einem Wegfall des Arbeitslosengeldes II (Regelbedarf, Mehrbedarfe, Leistungen für Unterkunft und Heizung) führen. Der Minderungsbetrag richtet sich nach einem Prozentsatz des maßgebenden Regelbedarfs. Die Minderung bzw. der Wegfall der Leistung dauert im Regelfall drei Monate.

Bei den von einer Sanktion nach § 31 ff. SGB II Betroffenen bleibt das Existenzminimum gewahrt. Dem dienen die differenzierten Regelungen, zu denen neben der gestuften Minderung des Arbeitslosengeldes II die Möglichkeit gehört, (ergänzende) Sachleistungen oder geldwerte Leistungen – etwa durch Ausgabe von Lebensmittelgutscheinen –, sowie Direktzahlungen an Vermieter und z. B. Versorgungsdienstleister zu erbringen (vgl. § 31a SGB II).

Mit der Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II) kommt der Staat dementsprechend seiner Verpflichtung zu Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein nach. Artikel 1 des Grundgesetzes ist vollumfänglich erfüllt.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Joachim Pfeiffer MdB