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Joachim Pfeiffer
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Frage von Jens von G. •

Frage an Joachim Pfeiffer von Jens von G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Dr. Pfeiffer

Heute hat der Bundestag die Passwort-Herausgabe neu geregelt, indem das Telekommunikationsgesetz geändert wurde.
Innerhalb dieser Regelung sind folgende Daten betroffen:
- Zu welchem Kunden gehört eine bestimmte Telefonnummer?
- Welchem Kunden war zu einem bestimmten Zeitpunkt eine dynamische IP-Adresse zugeordnet?
- Wie lauten die Passwörter und Sperrcodes wie PIN und PUK eines Nutzers?

Wärend ich zu den ersten beiden Punkten noch zustimme, habe ich beim letzten Punkt keinerlei Verständnis mehr. Ist Ihnen bewust, das mit dieser Regelung das Privatrecht und das Vertraulichkeitsrecht eingeschränkt wird. Ich stelle mir vor, meine Passwörter liegen wegen einer Ordnungswidrigkeit (Blitzerfoto) auf einer Polizeistelle rum und tauchen dann ungeschreddert irgendwo auf. Und erzählen Sie uns bitte nicht das würde nicht vorkommen.
Bisher galt, nur ich und das Telekommunikationsunternehmen kennen meine Passwörter. Damit war eine "undichte" Stelle zu lokalisieren.
Wie soll das in Zukunft denn funktionieren? Wer garantiert mir das niemand mit meinen Daten Missbrauch betreibt.

Auf eine Erklärung bin ich gespannt.

MfG Jens von Gregory

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr von Gregory,

die Bestandsdatenauskunft ist unerlässlich im Alltag der Polizei, des Zolls, der Kriminalämter und der Nachrichtendienste. Sie wird z. B. bei der Verfolgung von Kinderpornographie im Netz gebraucht, aber auch zur Ermittlung eines Telefonanschlussinhabers, der einen Selbstmord angekündigt hat. Liegt gegen eine Person ein Verdacht vor, kann die Polizei bei dem jeweiligen Telekommunikationsunternehmen eine Auskunft über z.B. Name und Anschrift des Kunden erfragen. Das Bundesverfassungsgericht hatte jedoch explizite Regelungen für Auskünfte über dynamische IP-Adressen eingefordert, die einem Nutzer zugeordnet werden, sowie über Passwörter von E-Mail-Diensten des Kunden und PIN und PUK seines Mobiltelefons.

Eine wesentliche Verbesserung des jetzigen Gesetzes ist, dass der Anwendungsbereich klarer gefasst wird. Bei Auskünften über dynamische IP-Adressen und über Zugangssicherungscodes gibt es jetzt die Pflicht, die Betroffenen zu benachrichtigen. D. h., diese können Rechtsschutz dagegen in Anspruch nehmen. Bei heimlichen Auskünften über E-Mail-Passwörter oder Handy-Pins muss die Genehmigung eines Richters eingeholt werden. Das Rechtstaatsprinzip bleibt mithin gewahrt. Was die Behörden jedoch in keinem Fall erhalten, sind Informationen darüber, wer wann mit wem telefoniert hat oder wo sich ein Handy zu einer bestimmten Zeit befunden hat. Eine „Vorratsdatenspeicherung durch die Hintertür“ liegt hier also nicht vor.

Im Umgang mit den gewonnenen Daten (hier u.a.: Passwörter etc.) ist natürlich äußerste Sorgfalt für alle Beteiligten Pflicht. Etwas anderes würde einen Gesetzesverstoß bedeuten - mit entsprechenden Folgen für den oder die Verantwortlichen. Daher gehe ich natürlich davon aus, dass die Daten nicht einfach so auf einer Polizeistelle herumliegen und irgendwann ungeschreddert im Müll auftauchen. Selbst wenn dies unbeabsichtigt (!) einmal vorkommen sollte, können Sie sich hiergegen wappnen, indem Sie ihre Passwörter, PINs und PUKs regelmäßig wechseln. Dies steht Ihnen immer frei. Ich selber mache dies so und empfehle Ihnen, dies auch so zu handhaben.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Joachim Pfeiffer MdB