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Joachim Pfeiffer
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Frage von Jürgen D. •

Frage an Joachim Pfeiffer von Jürgen D. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Dr. Pfeiffer,

bezugnehmend auf Ihre Antwort vom 02.02.2012 auf die Frage des Vertrauensschutzes, möchte ich gerne mit einer Gegenfrage auf die von Ihnen getätigte Frage antworten.

Zitat:
"Ich erlaube mir an dieser Stelle im Gegenzug eine Frage an Sie: Wie würden Sie sich fühlen, wenn Sie Arbeitgeber wären, sich auf bestehende Tarifverträge verlassen hätten, und nun unvorhergesehen mit nicht zu stemmenden Nachforderungen konfrontiert würden, deren Zahlung in letzter Konsequenz zur Vernichtung von Arbeitsplätzen bis hin zu Insolvenzen führen könnte? Gerne höre ich Ihr Feed back, ob Sie angesichts dieser Sachlage unseren Beschluss nun nachvollziehen können?"

Ich zitiere aus dem Panorama-Interview mit Herrn Professor Schüren:
"Nach Einschätzung des Arbeits- und Tarifrechtsexperten Prof. Peter Schüren ist das CDU-Argument des Vertrauensschutzes der Zeitarbeitsfirmen "irrwitzig", da jeder Arbeitgeber das Risiko hätte ausräumen können, indem er die Tariffähigkeit der CGZP hätte klären lassen."
Wieso haben das die Zeitarbeitsfirmen nicht gemacht? Wenn sie dazu finanziell nicht in der Lage sind, eine solche Prüfung vornehmen zu lassen, dann ist doch der Arbeitgeberverband der richtige Ansprechpartner. Wieso hat man zur Prüfung diese Organisation nicht angerufen?

Auf Ihre Antwort hoffend verbleibe ich mit freundlichen Grüßen

J. Dankoweit

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Dankoweit,

ich antworte mit einem Gegenzitat aus dem Jahresgutachten des Sachverständigenrats für Wirtschaft von November 2011, der sich ebenfalls explizit dafür ausgesprochen hat, den betroffenen Zeitarbeitsunternehmen Vertrauensschutz für die Zeiten vor der Urteilsverkündung zuzuerkennen. Hier ein Auszug aus dem Jahresgutachten:

"Nach Ansicht des Sachverständigenrates sollte den betroffenen Zeitarbeitsunternehmen ein Vertrauensschutz für die Zeiten vor der Urteilsverkündung zuerkannt werden. [...] Das vom BAG angewandte Kriterium zur Feststellung einer Tariffähigkeit ist nach seinem eigenen Bekunden sowie gemäß der Auffassung der juristischen Literatur neu [...]. Die betroffenen Unternehmen hätten nicht vorhersehen können, dass die mit der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung rechtsunwirksam sind, zumal die Tarifverträge der CGZP damals über drei Jahre angewendet worden waren, ohne dass die DGB-Gewerkschaften ein arbeitsgerichtliches Verfahren eingeleitet hätten [...]. Mithin bestand für die den CGZP-Tarifvertrag anwendenden Leiharbeitsfirmen kein Anlass, an der Rechtswirksamkeit ihres Tarifvertrags zu zweifeln. Selbst wenn die rückwirkende Unwirksamkeit der CGZP-Tarife endgültig von der Arbeitsgerichtsbarkeit bejaht wird, sollte sie aus den genannten Gründen einen Vertrauensschutz gewähren."

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Joachim Pfeiffer MdB