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Joachim Pfeiffer
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Frage von Martin F. •

Frage an Joachim Pfeiffer von Martin F. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter H.Dr.Pfeiffer,

ich habe im jahre 1995 bei meinem Arbeitgeber eine Direktversicherung abgeschlossen, damit ich im Alter zusätzlich abgesichert bin.
So weit,so gut. Dann haben Sie und ihre Abgeorneten Kollegen im jahre 2004 beschlossen,dass für die Finanzierung der Krankenkassen von Versicherungen,Mieteinnahme etc.der Kassenbeitrag bezahlt werden muß.Jetzt wird meine Direktversicherung zur Auszahlung fällig und ich soll davon den Beitrag für die Krankenkasse bezahlen.
Ich fühle mich echt verarscht. Warum wurde bei der Gesetzfassung 2004 nicht an die bereits bestehenden Vertäge gedacht und für diese ein Bestandsschutz vereinbart.? Warum soll ich denn für meine Altersabsicherung Geld zurücklegen, wenn ich im Nachhinein doch eh wieder beschissen werde?
Können Sie mir erklären, warum damals für bereits bestehenden Verträge kein Bestandsschuzt gemacht wurde?
Sie und Ihre Bundestagskollegen brauchen sich deshalb nicht wundern, wenn die Bürger sich immer mehr von den Politikern abwenden und dann alternative Parteien wählen.
Doch dann fällt den Parteibossen nur dazu ein, der Bürger hat keine Ahnung. Früher schauten Politiker dem Bürger aufs Maul und mischten sich unters Volk, damit sie die Sorgen und Probleme der Bürger aus erster Hand erfuhren. Doch heute zählt nur noch das JA-sagen im Sinne der Partei.

MfG.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Friedrich,

ich kann Ihren Ärger gut verstehen, lassen Sie mich deshalb etwas näher auf die Entstehungsgeschichte dieser Regelung eingehen:

SPD und Grüne hatten in den Verhandlungen zur Gesundheitsreform im Jahre 2003 vehement eine Mehrbelastung der Rentner bei den Krankenversicherungsbeiträgen gefordert. Die eigenen Beitragszahlungen der Rentner decken heute nur noch gut 40 % ihrer Leistungsausgaben in der Krankenversicherung ab. Um die Belastung der erwerbstätigen Beitragszahler nicht noch stärker ansteigen zu lassen und die Lohnnebenkosten zu senken, war es erforderlich, die Rentner wieder verstärkt an der Finanzierung ihrer Leistungsausgaben zu beteiligen.

In diesem Zusammenhang müssen pflichtversicherte Rentner seit 2004 auf Betriebsrenten den vollen Beitragssatz zahlen, so wie es in der Vergangenheit bereits bei freiwillig versicherten Rentnern der Fall war. Außerdem wurde gesetzlich klargestellt, daß Betriebsrenten wie z.B. Direktversicherungen auch dann beitragspflichtig sind, wenn sie nicht als monatliche Rente gezahlt werden, sondern als einmalige Kapitalleistung. Die fälligen Beiträge auf Einmalzahlungen werden über zehn Jahre gestreckt. Auf Direktversicherungen, die als monatliche Rente ausgezahlt werden, waren schon seit über 20 Jahren Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten.

Einmalzahlungen und laufende Rentenleistungen werden somit gleich behandelt, Direktversicherungen und andere Betriebsrenten sind unabhängig von der Art der Auszahlung beitragspflichtig. Wie auch das Bundessozialgericht wiederholt entschieden hat, ist es dabei für die Frage der Beitragspflicht unerheblich, ob eine Direktversicherung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer oder von beiden Seiten anteilig finanziert wurde. Die Bundesregierung hat diese Maßnahme damit begründet, daß die Beitragsfreiheit bei Einmalzahlungen häufig als Umgehungsmöglichkeit genutzt worden sei und diese Lücke aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit geschlossen werden müsse.

Den Abgeordneten von CDU und CSU war bewusst, daß die Mehrbelastung bei Direktversicherungen und anderen Betriebsrenten für manche Rentner eine sozialpolitische Härte darstellt. Wir haben dieser Maßnahme damals nur deshalb unsere Zustimmung erteilt, weil die damalige rot-grüne Bundesregierung in den Verhandlungen zur Gesundheitsreform weitere Belastungen für die Rentner ausgeschlossen hatte. Diese Zusage ist leider nicht eingehalten worden. Der Union kommt es bei allen Sozialreformen entscheidend auf eine ausgewogene Lastenverteilung an, die weder Rentner und Pensionäre noch Erwerbstätige überfordert.

Der Grundsatz, dass alle beitragspflichtigen Einnahmen zusammen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen sind, wurde bei der ab 1.1.2004 geltenden Neuregelung nicht geändert. Dennoch hat sie im Nachgang deutliche Kritik erfahren und im Februar 2008 hat sich die zweite Kammer des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit der Thematik beschäftigt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verdoppelung der Krankenversicherungsbeiträge auf Versorgungsbezüge als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden gesehen, da es sich um einen Teil eines Maßnahmenkatalogs zum Erhalt der Stabilität des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist unanfechtbar.

Das Bundesverfassungsgericht ist auch auf die Frage des Vertrauensschutzes eingegangen. Es argumentiert so, dass angesichts der vielfältigen Bemühungen des Gesetzgebers in den vergangenen Jahren, sowohl auf der Einnahmeseite als auch auf der Ausgabenseite auf Gefährdungen des Systems zu reagieren, die Versicherten in den Fortbestand privilegierender Regelungen nicht uneingeschränkt vertrauen konnten. Der Beitragspflicht, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Beitragszahler berücksichtigt, steht als Gegenleistung der Bestand des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber.

Gerne lasse ich Ihnen ein ausführliches Informationspapier zur Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügen in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen, wenn Sie mir im Nachgang auf direktem Wege an joachim.pfeiffer@bundestag.de Ihre E-Mail-Adresse mitteilen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Joachim Pfeiffer MdB