Frage an Jerzy Montag von Sebastian S. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Montag,
im Artikel "Interne Kritik an Duisburger Polizeichef" der Rheinischen Post lese ich Ihre Kritik an der "Blamage" für die Polizei, deren Vorgehen bei der Demonstration der vom Verfassungsschutz überwachten Organisation Mili Görüs Sie zurecht als "völlig inakzeptabel" einordnen.
In der ersten Stellungnahme der Duisburger Polizei sagte deren Sprecher Ramon van der Maat laut Focus-Artikel "Empörung über Polizeieinsatz" vom 12. Januar, daß jeder, der unsere muslimischen Mitbürger kenne, "wisse, dass diese
emotional oft schnell in Fahrt gerieten".
Meiner Einschätzung nach hatte das Zeigen von mit roter Farbe beschmierten Puppen oder auch die Verwendung von mit NS-Symbolen verfremdeten Israel-Flaggen bei dieser Demonstration einen gewissen Anteil daran, daß die Emotionen der Teilnehmer derart hochkochten, weil dadurch einer vereinfachenden Unterteilung der Welt in "gut" und "böse" in plakativer Weise das Wort geredet wird.
Nun nehme ich an, daß Sie mir nicht widersprechen würden, wenn ich aus dieser Polizeiblamage ableite, daß die Politik nach neuen Ansätzen polizeilicher Deeskalation bei Demonstrationen dieser Art suchen sollte.
Meine Frage an Sie in diesem Zusammenhang ist, ob Sie der Meinung wären, daß sich mit polizeilichen Auflagen im Einzelfall etwas in der Hinsicht erreichen ließe?
Mit freundlichen Grüßen,
Sebastian Schneider
Sehr geehrter Herr Schneider,
Hinsichtlich Ihrer Anfrage zu neuen Ansätzen polizeilicher Deeskalation bei Demonstrationen in Form von polizeilichen Auflagen kann ich Ihnen mitteilen, dass die Befugnisse der Polizei bei Versammlungen bereits durch das bundeseinheitliche Versammlungsgesetz als und auch im Rahmen der Polizeigesetze der Länder ( in Form eines Polizeigesetzes oder Polizeiaufgabengesetzes ) umfassend geregelt sind.
So kann nach § 15 Abs. 1 VersG die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen. Die zuständige Behörde kann nach § 15 Abs. 2 VersG eine Versammlung auflösen, wenn sie nicht angemeldet ist, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwider gehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Abs. 1 gegeben sind. Andere Maßnahmen als die Auflösung der Versammlung nennt § 15 Abs. 2 VerG nicht. Nach § 18 Abs. 3 VersG können Teilnehmer, die die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausgeschlossen werden.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die zuständige Behörde den durch eine Versammlung verursachten Gefahren ausschließlich durch Auflösung und / oder Auflösung der Versammlung einer ordnungsgemäß angemeldeten und nicht verbotenen Versammlung stellen nur die *ultima ratio*, d.h. das äußerste Mittel zur Abwehr der von ihr ausgehenden Gefahren, da die Versammlungsfreiheit eines der unentbehrlichen Funktionselemente eines demokratischen Gemeinwesens ist. Im Rahmen der Abwehr der von einer Versammlung ausgehenden Gefahren kann sich die zuständige Behörde aller ihr nach geltendem Recht zur Abwehr unmittelbarer Gefahren zustehenden polizeilichen Befugnisse bedienen und im konkreten Fall das Mittel einsetzen, das sich angesichts der konkreten Gefahrenlage als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig erweist ( BVerwG vom 8.9.1981, Az.: 1 C 88.77 ).
Die konkreten Maßnahmen zum Eingreifen der Polizei ergeben sich wiederum aus den Befugnisnormen, die den Polizeigesetzen oder Polizeiaufgabengesetzen der Länder zu entnehmen sind. Nach den Standartmaßnahmen der polizeilichen Regelungen kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, soweit nicht explizite Regelungen die Befugnisse der Polizei besonders regeln.
Mit freundlichen Grüßen
Jerzy Montag, MdB