Frage an Jerzy Montag von Jay S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Montag,
bei der Schlichtung von Stuttgart 21 ist mehrfach das Schweizer Modell des Volksentscheides angesprochen worden.
Hierbei entscheidet die Bevölkerung scheinbar auch zwischen mehreren Varianten für ein Verkehrsprojekt.
In München gibt es eine ähnliche Konstellation zwischen dem Tunnelbau der 2. S-Bahnstammstrecke und dem Ausbau des Südrings.
Wäre ein Volksentscheid oder ein Bürgerentscheid mit der Fragestellung: z.B. Soll der Eisenbahnsüdring zur 2. S-Bahnstammstrecke ausgebaut werden oder die 2. S-Bahnstammstrecke als Tunnel gebaut werden, zulässig?
Oder ist es notwendig das über eine Ja/Nein Antwort notwendig?
Hierzu würde mich Ihre Einschätzung interessieren.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Scharff
Sehr geehrter Herr Scharff,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Durch ein Volksbegehren kann in Bayern eine Gesetzesvorlage eingebracht und ggf. über sie ein Gesetzesbeschluss durch einen Volksentscheid (mit einfacher Mehrheit) gefasst werden. Zunächst muss ein Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens an das Staatsministerium des Innern gerichtet werden. Der Antrag besteht aus einem ausgearbeitetem Gesetzentwurf, einer Begründung und den notwendigen mindestens 25 000 Unterschriften von Stimmberechtigten zur bayerischen Landtagswahl entsprechend dem verbindlichen Muster nach Anlage 18 der Landeswahlordnung.
Ein Volksbegehren kann gerichtet sein auf Erlass, Änderung oder Aufhebung eines einfachen Gesetzes oder auf Ergänzung bzw. Änderung der Bayerischen Verfassung. Da insofern Grundlage des Volksbegehrens immer ein konkret ausgearbeiteter Gesetzentwurf ist, über den man mit "Ja" oder "Nein" abstimmen kann, ist eine Abstimmung über die Frage "Soll der Eisenbahnsüdring zur 2. S-Bahnstammstrecke ausgebaut werden oder die 2. S-Bahnstammstrecke als Tunnel gebaut werden?" so nicht möglich.
In München gäbe es auf kommunaler Ebene noch die Möglichkeit eines Bürgerentscheides über das S-Bahnprojekt. Da die Stadt aber in diesem Fall nicht die Entscheidungsgewalt hat, wäre das Ergebnis des Bürgerentscheids für das Land als zuständige Gebietskörperschaft nicht mehr als eine unverbindliche Empfehlung.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.