Frage an Jella Teuchner von Klaus B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Teucher,
im Internet las ich auf der Seite des Staatsministerium des Innern: # Der Bundespersonalausweis oder der deutsche Reisepass sind kein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Sie begründen lediglich die Vermutung, dass der Ausweisinhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.# Unter der Rubrik Bürger und Staat und dann Staatsangehörigkeit können Sie dies nachlesen.
Wie kann jemand den deutschen Personalausweis oder den Reisepass erhalten,ohne die Staatsangehörigkeit der BRD zu besitzen?
Mit freundlichem Gruß
Klaus Brand
Sehr geehrter Herr Brand,
vielen Dank für Ihre Frage.
Die von Ihnen wiedergegebene Information aus dem Staatsministerium des Inneren besagt folgendes: Das Recht über den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit wird im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt. Ein deutscher Reisepass indiziert zwar die deutsche Staatsangehörigkeit, begründet sie aber – anders als die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde – nicht, somit kann grundsätzlich niemand einen deutschen Pass erhalten, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen.
Nach dem Passgesetz (PassG) darf ein Pass nur Deutschen im Sinne des Art 116 GG ausgestellt werden, § 1 Abs. 4 PassG. Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Wer deutscher Staatsangehöriger ist, bestimmt sich derzeit nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG):
§ 3 [Erwerb der Staatsangehörigkeit]
(1) Die Staatsangehörigkeit … wird erworben
1.durch Geburt (§ 4),
2.durch Erklärung nach § 5,
3.durch Annahme als Kind (§ 6),
4.durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),
4a.durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im
Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a),
5. für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).
(2) 1Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. 2Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. 3Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. 4Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.
Es gibt jedoch auch Antragsteller, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten besitzen; die deutsche Staatsangehörigkeit kann man auch verlieren. Soweit ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt wird, darf das beantragte Personaldokument nicht ausgestellt werden. Hat der Antragsteller bereits ein deutsches Personaldokument erhalten, ist dieses einzuziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Jella Teuchner