Frage an Jella Teuchner von Thomas P. bezüglich Umwelt
Neuregelung des Schornsteinfegergesetzes in Deutschland
Sehr geehrte Frau Teuchner,
am 12.3.2008 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens in Deutschland auf den Weg gebracht. Ich habe Ihnen den Gesetzentwurf und ein Schreiben per E-Mail zugesendet Was ist Ihre Meinung zu diesem Gesetz und warum kann man nicht die bisherige Lösung so beibehalten?
Wir Zahlen genug Geld an die EU und haben überhaupt nicht zu sagen!!
Sonder können immer nur die zum Teil lächerlichen Gesetze und Verordnungen umsetzen!
Das System hat sich Jahrelang bestens bewährt und wird es auch in Zukunft wenn man kleine Veränderungen durchführt.
Man kann doch z.b. in Zukunft die Nachmessung bei einer Mangelhaften Heizungsanlage von einem Heizungsfachbetrieb der Innung anerkennen!!
Es gäbe viele kleine Beispiele wie man das System Optimieren könnte wo sowohl die Heizungsbauer als auch die Kaminkehrer voneinander profitieren würden und nicht Konkurrenten wären !!
Sollten Sie weitere Informationen benötigen, so stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Ihrer Antwort, wie Sie persönlich diese für unseren Betrieb wichtige Frage beurteilen und ob Sie uns bei unserem Anliegen unterstützen, sehen wir gerne entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Puchinger
Sehr geehrter Herr Puchinger,
vielen Dank für Ihre Frage zur vorgesehenen Reform des Schornsteinfegerwesens.
Die EU-Kommission hat 2003 wegen des geltenden Schornsteinfegergesetzes ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet. Es wurde beanstandet, das deutsche Schornsteinfegergesetz sei nicht mit den Bestimmungen des EG-Vertrages vereinbar.
Daher wird das Schornsteinfegermonopol in Teilbereichen aufgehoben. Verglichen mit der derzeitigen Rechtslage wird der Aufgabenbereich, in dem der Bezirksschornsteinfeger ausschließlich tätig sein darf, eingeschränkt. In Zukunft müssen die Schornsteinfeger den wesentlichen Teil ihrer Umsätze im Wettbewerb am Markt erwirtschaften. Dafür werden das Nebentätigkeitsverbot und die Residenzpflicht aufgehoben. Schornsteinfeger dürfen zukünftig auch andere Gewerke ausführen, wenn sie die handwerksrechtlichen Qualifikationen nachweisen. Damit werden die Perspektiven für das Schornsteinfegerhandwerk gewahrt.
Es ist zwar richtig, dass im neuen Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) die Messungen nach der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung als „wesentliche Tätigkeiten“ der Schornsteinfeger nach § 1 Abs. 2 Handwerksordnung (HwO) definiert werden. Sie können also nicht durch andere Gewerke als Nebentätigkeit erbracht werden. Jedoch gilt: Wer sich als SHK-Handwerker weiterbildet und die nötigen handwerklichen Qualifikationen erworben hat, kann sich in die Handwerksrolle als Schornsteinfeger eintragen lassen und damit alle Messungen nach 1. BImschV vornehmen. Die Definition der Messungen als „wesentliche Tätigkeiten“ des Schornsteinfegerhandwerks stellt also keine Benachteiligung des SHK-Handwerks dar. Auch dem SHK-Handwerk sind „wesentliche Tätigkeiten“ allein vorbehalten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Weiterbildungsaufwand für den SHK-Handwerker viel geringer ausfällt als umgekehrt für einen Schornsteinfeger.
Wir werden uns im parlamentarischen Verfahren die Zeit nehmen, über die Inhalte des Gesetzentwurfes weiter zu diskutieren und offene Fragen zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
Jella Teuchner