Frage an Jella Teuchner von Markus H. bezüglich Staat und Verwaltung
Sehr geehrte Frau Teuchner,
gemäß § 436 Sozialgesetzbuch 3. Teil (SGB III) wurden mit Wirkung vom 01.01.2004 die Beamten und Angestellten der Arbeitsmarktinspektion der Bundesanstalt für Arbeit in den Dienst der Zollverwaltung übergeleitet.
Die ehemaligen Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit nehmen nun im Dienst der Zollverwaltung gem. § 14 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch Vollzugs- u. Strafverfolgungsaufgaben wahr und haben bei diesen Aufgaben die gleichen Rechte und Pflichten wie ihre beamteten Kollegen. Die Angestellten tragen Schusswaffen, sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft und erhalten die Polizeizulage.
Seitens des Bundesfinanzministeriums (BMF) war angedacht möglichst viele dieser Angestellen zu verbeamten. Jedoch ermöglicht der § 38 der Bundeslaufbahnverordnung nur eine Verbeamtung ab dem 30. Lebensjahr. Der Bundespersonalausschuss beim Innenministerium (der für diese Verbeamtung zuständig ist) war aufgrund der gesetzlichen Regelungen nicht in der Lage, anderweitig zu entscheiden.
Viele lebensjüngere Angestellte müssen nun bundesweit jahrelang auf eine entsprechende Verbeamtung (im Eingangsamt!) warten. Im schlimmsten Fall bis zu 9 Jahre. Dies ist teilweise mit erheblichen Einkommenseinbußen und einer ungenügenden Absicherung verbunden, da die Regelungen des Beamtenrechts für diese Angestellten nicht gelten.
Meine Fragen:
Wie stehen sie zu diesem Vorgang auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung?
Sehen Sie Möglichkeiten, den § 38 BLV so zu ändern, dass auch eine Verbeamtung vor dem 30. Lebensjahr möglich ist?
Ist die geplante Beamtenrechtsreform dazu geeignet, den entsprechenden Paragraphen zu ändern?
Warum wurde beim Beschluß des Bundespersonalausschusses die bei der Bundesanstalt für Arbeit abgelegte Laufbahnprüfung nicht anerkannt ?
Gruß
Hufschmid Markus
Sehr geehrter Herr Hufschmid,
vielen Dank für Ihre Fragen zur Verbeamtung der Zollbediensteten nach der Bundeslaufbahnverordnung.
Sie kritisieren insbesondere den § 38 BLV. § 38 BLV bestimmt die allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen für alle diejenigen Bewerber, die keine Laufbahnbefähigung haben. Doch auch bei fehlender Laufbahnbefähigung besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen in das Beamtenverhältnis übernommen werden zu können, unter anderem müssen Bewerber mindestens 30 Jahre alt sein. In § 38 BLV kann ich, da er allgemein für alle anderen Bewerber Einstellungsvoraussetzungen regelt, keinen Verstoß gegen die Gleichberechtigung sehen.
Etwas anderes ist das Kriterium des 30. Lebensjahres selbst als Einstellungsvoraussetzung ins Beamtenverhältnis.
Die Bundesregierung erarbeitet gerade ein neues Bundesbeamtengesetz, das sich momentan in der Ressortabstimmung befindet. Verlässliche Aussagen geplante Änderungen kann ich deshalb nicht geben. Nach Aussagen des Bundesinnenministeriums wird an der Altersgrenze von 30 Jahren aber wahrscheinlich nicht festgehalten. Sie soll durch andere Kriterien, wie etwa bestimmte berufliche Erfahrungen, die eine Verbeamtung rechtfertigen, ersetzt werden. Diese Änderung wird auch von der SPD-Fraktion unterstützt.
Das neue Bundesbeamtengesetz soll zum 1. April 2008 in Kraft treten.
Zeitnah muss dann auch die Bundeslaufbahnverordnung geändert werden, in der bislang noch das Mindestalter von 30 Jahren festgeschrieben ist. Die Verordnung wird von der Bundesregierung im Einvernehmen aller beteiligten Ministerien ohne Beteiligung des Deutschen Bundestages erlassen.
Genaueres kann ich Ihnen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Jella Teuchner