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Janosch Dahmen
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Dieter B. •

Wer haftet für Impfschäden nach einer Impfung gegen SARS-Cov-2?

Unabhängig davon, mit welcher Inzidenz Impfschäden auftreten oder nicht, so ist doch der einzeln und explizit Betroffene m/w mit den Auswirkungen eines Impfschadens persönlich konfrontiert.
Bayern hat auch schon Impfschäden reguliert:
https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/131163/Vier-Impfschaeden-durch-Coronaimpfung-bayernweit-anerkannt
https://www.merkur.de/bayern/impfstoff-moderna-biontech-astrazeneca-nebenwirkungen-impfschaeden-bayern-zahlen-zr-91254053.html
Die Impfstoffhersteller sind vertragsgemäß und durch die speziellen Zulassungsverfahren vor Regress in Haftungsfragen geschützt.
Darüberhinaus gilt eine Person erst nach Ablauf von 14 Tagen nach einer Impfung gegen SARS-Cov-2 als geimpft.
Zwischenfälle in den Tagen 1 bis 14 würden dann nach dieser Defintion als "nicht impfungsbezogen" gelten, was umgekehrt dem Geschädigten dann zusätzliche Beweislasten auferlegt und die Frage nach der Verhältnismäßigkeit einer Impfpflicht neu befeuert.

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr B.,

hier finden Sie Informationen zu Ihrer Frage: https://gruene-nrw.antragsgruen.de/ldk2021-1/dr__med__janosch_dahmen-11159

Mit freundlichen Grüßen

Janosch Dahmen

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