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Jamila Anna Schäfer
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Frage von Holger G. •

Es sollen ja die Übergewinne abgeschöpft werden. Wollen Sie dabei die Bilanzgewinne oder den Ebidta als Grundlage nehmen ?

Sehr geehrte Frau Schäfer,

Bilanzen kann man ziemlich leicht gestalten. Wie wollen Sie sicherstellen, dass Sie tatsächlich die „zusätzlichen Erträge „greifen“. Gerade wenn Sie es mit weltweit tätigen Unternehmen zu tuen haben, ist es praktisch unmöglich eine richtige Analyse zu erstellen. Also handelt es sich doch letztendlich nur um eine populistische Aussage ohne jegliche Substanz

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Lieber Herr G.,

Bilanzgewinne sind eine mögliche Berechnungsgrundlage, aber es gibt auch andere Möglichkeiten. In Deutschland wurde am 16.12.22 im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 das Gesetz „EU-Energiekrisenbeitragsgesetz nach der Verordnung (EU) 2022/1854“ verabschiedet. Hierbei wurde eine klassische Übergewinnsteuer eingeführt, die 2022 und 2023 für im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätige Unternehmen anfällt. Als Berechnungsgrundlage wurde sich dabei für den nach einkommens- oder körperschaftssteuerlichen Vorschriften ermittelten steuerlichen Gewinn entschieden. Das bedeutet: Wenn die Gewinne in 2022 und 2023 jeweils mehr als 20% über dem Durchschnittsgewinn von 2018-2021 liegen, werden diese mit einem zusätzlichen Satz von 33% besteuert.

Beispielsweise in Italien werden die Übergewinne auf der Grundlage von Umsatzzahlen berechnet. Um einen besseren Überblick zu gewinnen, wird auf EU-Ebene momentan eine gemeinsame Berechnungsgrundlage für Unternehmensgewinne entwickelt, damit die Steuergestaltung perspektivisch effizienter erfolgen kann.

Beste Grüße
Jamila Schäfer

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