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Frage von Joachim W. •

Frage an Iris Gleicke von Joachim W. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Gleicke,

ich schildere Ihnen hier einen Fall, der meinem Rechtsempfinden vollständig widerspricht.
1992 habe ich nach entsprechender Empfehlung eine Lebensversicherung (sogen. Direktvers.) über meinen Betrieb abgeschlossen, in die von ihm mein jährliches Weihnachtsgeld (etwa 3000DM ) eingezahlt wurde.
Jährlich informierte mich die Versicherung über den Kontostand einschl. der angefallenen Überschussbeteiligung.
Ab Jahr 2000 wurde ich arbeitslos und 2003 bin ich in die Altersrente.
Die Versicherung habe ich auf Anraten dieser mit einem mit einem Teilbetrag (240 DM jährlich) aus eigener Tasche weiter gezahlt.
Im Nov. 2006 ist die Versicherung ausgelaufen und wurde mit dem inzwischen angesparten Betrag von ca.17000 € ausgezahlt . Postwendend kam von meiner Krankenkasse die Aufforderung wegen „Nebeneinkünften“ zu meiner Rente monatlich auf 120 Monate, d. h. für 10 Jahre gesplittet (13,2% Krankenversicherung, 0,9 % gesetzlicher Zusatzbeitrag u. 1,7 % Pflegeversicherung).
Ich bin daraufhin zur Information gelangt, dass 2004 das Sozialgesetz geändert wurde, logischerweise viele Betroffene Einspruch eingelegt haben und ein Musterstreitverfahren (was auch immer das bedeutet) ansteht und es dafür keinen Termin gibt /(seit 2004 !)
Nun meine Auffassung :
Es kann nicht sein, dass ein Vertrag der 1992 im guten Glauben abgeschlossen wurde durch eine Gesetzesänderung 2004 nachträglich geändert wird . Politiker, die solche Entscheidungen treffen, sind für mich nicht mehr wählbar. Ich bin gespannt, ob und was Sie in dieser Angelegenheit erfahren und mir mitteilen können.

Mit freundlichen Grüßen
Joachim Werner

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Werner,

Sie wenden sich dagegen, dass das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) die Beitragsfreiheit Ihrer Direktversicherung beseitigt. Durch das GMG unterliegen seit dem 1. Januar 2004 einmalige Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (z.B. Direktversicherung mit Kapitalabfindung) generell der Beitragspflicht. Das Gesetz ist zum 1. Januar 2004 mit dem Ziel in Kraft getreten, das hohe Niveau der Gesundheitsversorgung in Deutschland zu erhalten und die finanzielle Lage der Krankenkassen zu stabilisieren.

Die steigende Deckungslücke in der Krankenversicherung ist eine Ursache für die Beitragserhöhungen der Krankenkassen in den letzten Jahrzehnten. Weitere Beitragserhöhungen waren für uns aber keine Option, da wir die Lohnnebenkosten in schwierigen wirtschaftlichen Zeiten nicht weiter erhöhen wollten. Deshalb haben wir uns dazu entschlossen, die Rentner in angemessenem Umfang an der Finanzierung der Gesundheitskosten zu beteiligen, ohne vom Solidarprinzip der Krankenversicherung abzuweichen. Als monatlicher Zahlbetrag, der auf zehn Jahre befristet ist, gilt 1/120 der Einmalzahlung. Durch die Reformen hat die Gesetzliche Krankenversicherung im Jahr 2004 einen Überschuss von vier Milliarden Euro erwirtschaftet, mit dem Schulden abgebaut und Beitragssätze gesenkt werden konnten.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Interessenverbände der Sozialversicherten haben sich nach der Verabschiedung des Gesetzes auf ein Musterstreitverfahren zur Neuregelung der Beitragsbemessung geeinigt, um eine Klageflut gleichartiger Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Am 4. April 2008 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der volle Beitragssatz auf Betriebsrenten gerechtfertigt sei (1 BvR 2137/06). Die gemeinsame Verfassungsklage der Sozialverbände gegen den vollen Krankenversicherungsbeitrag bei Einmalzahlungen ist seit Juli 2007 beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Az. 1 BvR 1924/07) und wird laut Zeitungsberichten 2009 erwartet.

Mit freundlichen Grüßen

Iris Gleicke