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Ingrid Heckner
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Frage von Alois G. •

Frage an Ingrid Heckner von Alois G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Heckner, liebe Ingrid.

Es stehen ja bald wieder Kommunalwahlen an.
Und damit auch die Suche nach geeigneten und gewillten Kandidaten.
Das Gemeinde-und Landkreiswahlrecht sieht vor, in Gemeinden mit weniger als 3000 Einwohnern die Anzahl der Bewerber zu verdoppeln.
Diese Möglichkeit wird auch von den meisten Gruppierungen wahrgenommen. Warum auch immer?
Nun meine Frage: Welchen Sinn macht diese Verdopplungsmöglichkeit in so kleinen Gemeinden?
Es ist schon schwierig genug, wie im Falle von Kastl, 14 Gemeinderatskandidaten pro Gruppierung zu finden. Ungleich schwieriger ist es mit 28 Kandidaten pro Wählergruppe.

Zum Vergleich:
In München gibt es bei den Kommunalwahlen schätzungsweise 30 Parteien und Gruppierungen, die sich mit maximal je 80 Kandidaten bewerben können. Das bedeutet, ein Bewerber kommt dann aus 574 Einwohnern.
In Kastl zum Beispiel gibt es zwei Gruppen, die sich mit je 28 Kandidaten um den Gemeinderat bewerben. Ein Bewerber kommt also aus 47 Einwohnern.

Dass es wesentlich einfacher ist, einen Kandidaten aus 574 Leuten zu finden als einen aus 47, das, glaube ich, ist unbestreitbar.

Darum ist es mir unverständlich, warum das Kommunalwahlrecht diese Verdopplungsmöglichkeit bietet.

Liebe Ingrid, kannst Du das verständlich und nachvollziehbar erklären?

Liebe Grüße

Alois Graf

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Graf,
lieber Alois,

vielen Dank für Dein Schreiben vom 28. April 2013, das mich via Abgeordnetenwatch erreicht hat. Du erkundigst Dich darin, warum das Gemeinde-und Landkreiswahlrecht vorsieht, in Gemeinden mit weniger als 3000 Einwohnern die Anzahl der Bewerber zu verdoppeln.

Nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 GLKrWG darf jeder Wahlvorschlag höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, wie ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder oder Kreisräte zu wählen sind.

In Gemeinden mit bis zu 3000 Einwohnern sowie bei Mehrheitswahl kann nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 GLKrWG die Zahl der sich bewerbenden Personen im Wahlvorschlag bis auf das Doppelte der zu wählenden ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhöht werden. Diese Verdoppelungsregelung war bereits im Gemeindewahlgesetz von 1948 vorgesehen. Das Wahlgesetz sieht dies also ausdrücklich als freiwillige Möglichkeit vor, keine Gemeinde wird gezwungen, die Regelung auch umzusetzen. Eine genaue Handhabung vor Ort ist und kann vom Gesetzgeber deshalb nicht reglementiert werden.

Die Regelung hat den Hintergrund, dass im Fall des Ausscheidens von Mandatsträgern eine hinreichende Anzahl von Ersatzleuten zur Verfügung steht, um zu vermeiden, dass ein freigewordener Gemeinderatssitz für den Rest der Wahlzeit unbesetzt bliebe. Dies würde sich in kleineren Gemeinderäten stärker auswirken als in größeren Gremien. Daneben wird außerdem die Gefahr gesehen, dass Bewerber, ohne die Verdoppelungsmöglichkeit, in andere, freie Listen gezwungen würden und politisch interessierten Bürgern weniger Möglichkeiten zu Bewerbungen angeboten werden könnten.

Lieber Alois, aus unseren Diskussionen vor Ort weiß ich, dass es eine Herausforderung sein kann, 28 Kandidaten für die Gemeinderatswahl zu finden. Eine Reglementierung auf eine geringere Zahl durch den Gesetzgeber ist aber aus den oben genannten Gründen nicht möglich.

Ich hoffe, ich konnte Dir damit nachvollziehbar darlegen, warum es die „Verdoppelung“ gibt. Für Nachfragen stehe ich Dir jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit den besten Grüßen

Ingrid Heckner, MdL