
(...) Anders verhält es sich mitunter bei UV Licht-undurchlässiger Bekleidung, für Versicherte ist § 33 SGB V als individuelle Leistungsgrundlage maßgeblich. Wenn tatsächlich nachgewiesen ist, dass nur durch z.B. entsprechende Schutzkleidung (in der Regel UV-Licht-undurchlässige Kleidung) die Entstehung von Tumoren verhindert werden kann, könnte man argumentieren, dass der Anteil der Krankenbehandlung beim Einsatz dieser Produkte überwiegt. (...)