Frage an Ingo Schmitt von Christian G. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Schmitt,
Eingetragene Lebenspartnerschaften werden bei der Erbschaftsteuer wie Fremde behandelt. Sie fallen in die Steuerklasse III und unterliegen somit dem höchsten Steuersatz. Ihr allgemeiner Freibetrag beläuft sich nicht auf 307.000 € wie der für Ehegatten, sondern nur auf 5.200 €! Sie erhalten auch keinen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag, während Ehegatten ein solcher in Höhe von 256.000 € zusteht. Im Todesfall wird so gemeinsam geschaffenes und erarbeitetes Vermögen durch die Steuer zerschlagen.
Das ist ungerecht und völlig inakzeptabel!
Ich würde gerne von Ihnen wissen, ob Sie sich für die Beendigung der Diskriminierung der Lebenspartner im Erbschaftssteuerecht einsetzen wollen?
Mit freundlichen Grüßen
Christian Geißler
Sehr geehrter Herr Geißler,
vielen Dank für Ihre E-Mail-Anfrage vom 12. August 2007, in der Sie Ihre Kritik am bestehenden Erbschaftssteuerrecht bei eingetragenen Lebensgemeinschaften geäußert haben. Gern möchte ich Ihrem Anliegen mit einer Stellungnahme nachkommen:
Zunächst möchte ich zum Ausdruck bringen, dass ich vor allen Menschen, die sich dazu entscheiden, füreinander einzustehen und ihren Lebensweg gemeinsam zu gestalten, große Achtung habe – zumal damit eine Entlastung der Gemeinschaft einhergeht, z.B. wenn keine Sozialleistungen gewährt werden müssen.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz trat am 1. August 2001 in Kraft. Es stellt gleichgeschlechtliche Paare, die eine Lebensgemeinschaft eingegangen sind, in vielen wichtigen Punkten der Ehe gleich. Durch das Inkrafttreten des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft ist in Deutschland ein rechtlicher Rahmen für gleichgeschlechtliche Beziehungen geschaffen worden. Auf Wunsch kann ein gemeinsamer Familienname bestimmt werden. Im Sozialrecht - dazu zählen unter anderem die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung - sowie im Ausländerrecht werden Lebenspartner genauso behandelt wie Eheleute. Bei einer Trennung kann ein Partner vom anderen entsprechend der vorherrschenden Erwerbs- und Vermögenslage angemessenen Unterhalt verlangen. Auch beim Erbrecht bestehen keine Unterschiede mehr. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Juli 2002 über die Verfassungsmäßigkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes zwar die eingetragene Lebenspartnerschaft als zulässig neben der Institution der Ehe anerkannt; ausdrücklich wird jedoch darauf verwiesen, dass eine eingetragene Lebenspartnerschaft keine Ehe ist, sondern ein Aliud. Dieser Begriff bedeutet „ein anderes“. Es ist also nicht das Gleiche. Der Staat schützt daher in Art. 6 unseres deutschen Grundgesetzes die Ehe und die Familie, weil er um diesen speziellen hohen Wert weiß. Dieser hohe Wert kommt zum Beispiel im Ehegattensplitting zum Ausdruck, aber auch in der erbschaftssteuerlichen Regelung.
Die im Jahre 2004 vorgenommene Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechtes ist seit dem 01. Januar 2005 in Kraft. Damit wurden weitere rechtliche Ausgestaltungen vorgenommen. Das eheliche Güterrecht, der Versorgungsausgleich, das Verlöbnis und vieles andere mehr wurden eingeführt.
Da nun Rechte und Pflichten der Lebenspartnerschaften begründet worden sind, müssen jetzt auch ein Stück weit Anpassungen, welche z.B. das Schenkungs- und Erbschaftssteuerrecht betreffen, vorgenommen werden. Auf der anderen Seite müssen im gleichen Zuge bei den Privilegien, wie beispielsweise dem BAföG, bei dem es eine Bevorzugung von Lebenspartnerschaften gibt, Richtigstellungen vorgenommen werden. Wir werden uns bei den Beratungen und in den Ausschüssen eingehend damit befassen, in welchem Umfang hier Anpassungen vorgenommen werden müssen.
Ich hoffe, dass ich Ihrem Anliegen mit den obigen Ausführungen hinreichend gerecht werden konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ingo Schmitt
Mitglied des Deutschen Bundestages