Dr. Inge Gräßle
Inge Gräßle
CDU
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Frage von Felix K. •

Hat ein Verbraucher das Recht auf Auskunft über seine Daten und kann er die Löschung seiner Daten beauftragen?

Dr. Inge Gräßle
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr K.,

vielen Dank für Ihre Frage.

Der Umgang mit personenbezogenen Daten ist - zurecht - ein sehr sensibles Thema. Allerdings hat die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Verbraucherrechte gestärkt.

Ein Verbraucher hat nach Artikel 15 DSGVO das Recht, formlos Auskunft über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu beantragen. Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche ist dazu verpflichtet, den Umgang mit Ihren Daten transparent, präzise und in einer verständlichen Sprache offenzulegen.

Das Recht auf Löschung der Daten geht aus Artikel 17 DSGVO vor. Trifft einer der in Artikel 17 Absatz 1 DSGVO genannten Gründe zu, so ist der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet, sofern der Betroffene dies fordert. Ausnahmen regelt allerdings der Artikel 17 Absatz 3 DSGVO.

Unabhängig davon sind personenbezogene Daten auch ohne Aufforderung zu löschen, wenn die Daten für den jeweiligen Zweck nicht mehr benötigt werden.

Ebenfalls steht dem Verbraucher das Recht auf Vergessenwerden nach Artikel 17 Absatz 2 DSGVO zu. Dieses zielt auf die Tilgung von Spuren personenbezogener Daten ab, die (insbesondere) durch Veröffentlichung im Internet der breiten Masse zugänglich gemacht wurden.  Der Verantwortliche hat angemessene Maßnahmen zu treffen, dies zu erfüllen.

Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an mein Berliner Büro unter inge.graessle@bundestag.de

Mit freundlichen Grüßen nach Bartholomä

Ihre Dr. Inge Gräßle

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