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Frage von Georg K. •

Frage an Ilse Falk von Georg K. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrte Frau Falk,
aus der Siebenbürger Zeitung erfuhr ich, dass Sie familiäre Bindung nach Siebenbürgen durch Ihren Ehemann haben. Ich denke, so sollten Sie eigentlich recht gute Kenntniss der sozialen Situation vieler Siebenbürger haben, die als Rentner Fremdrente beziehen. Vielen von Ihnen, wurde noch unter der Regierung Kohl die Fremdrente mit 40% gekürzt, unabhängig vom Datum der Integration in die Bundesrepublik.
Das Verfassungsgericht hat das Fehlen von entsprechenden Übergangsregelungen zur Korrektur angemahnt. Diese wurden nun in dem Gesetz zur Rente mit 67 "untergebracht" und sind völlig ungenügend. Sie haben diesem Gesetz zugestimmt.

Welche ist Ihre Position zur 40%-Kürzung der Fremdrenten und zu den verabschiedeten Übergangsregelungen?
Freundliche Grüße,
Georg Kiss

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Kiss,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Fremdrenten. Die Situation der Fremdrentenbezieher liegt mir – auch aus persönlichen Gründen – am Herzen. Die Sachlage lässt für mich jedoch keinen anderen Schluss zu, als mich der Position meiner Kollegen Paul Lehrieder und Dr. Hans-Peter Uhl anzuschließen. Ich möchte an dieser Stelle auf die Petition der Landsmannschaft der Siebenbürger Sachsen verweisen. Die Kollegen des Petitionsausschusses arbeiten sehr sorgfältig und werden die Petition genau prüfen. Zur genauen Sachlage habe ich beim Arbeitsministerium folgendes in Erfahrung bringen können:

Das Fremdrentengesetz (FRG) des Jahres 1960 wurde in seiner ursprünglichen Fassung im Rahmen der Kriegsfolgengesetzgebung 1959 in Kraft gesetzt. Im Laufe der Jahre wurden sozi­alpolitisch nicht gewollte Verwerfungen im Fremdrentenrecht erkennbar, die zum großen Teil aus den groben Pauschalregelungen erklärbar waren. Um diese Missstände, die auch bei den deutschen Beitragszahlern zu schwindender Akzeptanz des Fremdrentenrechts geführt hatten, zu beseitigen, wurde das FRG im Rahmen des Rentenreformgesetzes ´92 (RRG ´92 vom 18. Dezember 1989) und weiterer sich anschließender Gesetze mit dem Ziel einer höheren Ein­zelfallgerechtigkeit überarbeitet. Hauptgruppe der nach dem FRG Berechtigten sind aner­kannte Flüchtlinge, Vertriebene und Aussiedler. Für diesen Personenkreis hat der deutsche Gesetzge­ber anlässlich der Gesetzgebungsberatungen zum Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 25. Juli 1991 weiterhin eine besondere Verantwortung bejaht.

Durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz hat der Gesetzgeber allerdings einen Schluss-Strich unter die gesamte Kriegsfolgengesetzgebung gezogen. Danach können nur noch für vor dem 1. Januar 1993 geborene Personen die besonderen Vergünstigungen der Kriegsfolgengesetz­gebung und somit auch des FRG gewährt werden. Im Übrigen besteht nur noch für die Spätaussiedler aus der ehemaligen UdSSR die Rechtsver­mutung, dass ihnen aufgrund der deutschen Volkszugehörigkeit Nachteile entstanden sind. Für deutsche Volkszugehörige aus anderen Gebieten ‑ wie z. B. aus Polen ‑ kommt eine Anerken­nung als Spätaussiedler nur in Betracht, wenn eine tatsächliche Benachteiligung wegen der Volkszugehörigkeit glaubhaft gemacht werden kann. Ohne die Anerkennung als Spätaussiedler werden keine Vergünstigungen nach den entsprechenden Kriegsfolgengesetzen wie z. B. dem FRG gewährt. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Programm für mehr Wachstum und Beschäfti­gung haben sich die gesetzgebenden Institutionen erneut mit der rentenrechtlichen Eingliede­rung der FRG-Berechtigten beschäftigt. Das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25. September 1996 hält weiterhin an der rentenrechtlichen Eingliederung der FRG-Berechtigten fest. Im Hinblick auf die allgemein erforderlich gewordenen Sparmaßnahmen müssen auch die Spätaussiedler ‑ wie andere Gruppen der Bevölkerung ‑ einen Beitrag hierzu leisten.

Das WFG enthält folgende Regelungen zur Änderung des FRG:

1. Bei allen Rentenzugängen ab 1. Oktober 1996 werden grundsätzlich unabhängig vom Zeit­punkt des Zuzugs die FRG-Tabellenwerte in Höhe von 60 % berücksichtigt. Schon vor dieser Rechtsänderung galt für einen großen Teil der Spätaussiedler die Höhe von 70 %. Durch die dargestellten Maßnahmen wird sichergestellt, dass FRG-Berechtigte in der Regel für ihre im Herkunftsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten etwa 40 % niedrigere Rentenanteile erhalten, als Versicherte, die eine vergleichbare Beschäftigung in Deutschland ausgeübt ha­ben.

2. Bei Zuzug nach dem 6. Mai 1996 wird der Rentenanteil aus FRG-Zeiten auf maximal 25 Ent­geltpunkte, bei Ehepaaren und eheähnlichen Gemeinschaften auf maximal 40 Entgeltpunkte begrenzt. Dies bedeutet, dass Rentenanteile aus FRG-Zeiten (Stand: Januar 2006) bis ma­ximal 653,25 € (brutto) bzw. 1.045,20 € berücksichtigt werden. In den neuen Bundesländern sind es aufgrund des niedrigeren aktuellen Rentenwerts maximal 574,25 € bzw. 918,80 €. Bei einer Beurteilung dieser Maßnahmen muss man berücksichtigen, dass die Eingliederung der Aussiedler auf dem früheren Niveau von 100 Prozent den hiesigen Versicherten kaum noch verständlich zu machen war. Denn sie hatte zur Folge, dass Versicherte, die ihr Arbeitsleben in einer strukturschwachen Region mit entsprechend niedrigem Lohnniveau verbracht haben, schlechter gestellt waren als vergleichbare FRG-Berechtigte. Die getroffenen Maßnahmen sind sicherlich für die Betroffenen einschneidend gewesen. Bei einer immer schwieriger werdenden Finanzlage der Rentenversicherung war es erforderlich, die früheren, sehr großzügigen Rege­lungen für Aussiedler kurzfristig anzupassen. Letztlich war es nur mit einer derartig klaren Maß­nahme möglich, die weitere Akzeptanz dieser Leistungen bei den hiesigen Beitragszahlern si­cherzustellen. Dies war schon deshalb erforderlich, da im Rahmen des WFG auch den hiesigen Beitragszahlern erhebliche Einschnitte in ihre Rentenanwartschaften zugemutet wurden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 13. Juni 2006 entschieden, dass die durch das WFG eingeführte Regelung in § 22 Abs. 4 FRG, wonach nach dem FRG erworbene Entgeltpunkte bei einem Rentenbeginn nach dem 30. September 1996 um 40 Prozent zu mindern sind, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Verfassungsrechtlich bean­standet wurde lediglich eine fehlende Übergangsregelung für die (1996) rentennahen Jahr­gänge der FRG-Berechtigten, die vor dem 1. Januar 1991 nach Deutschland zugezogen sind und deren Rente ab dem 1. Oktober 1996 oder nur kurze Zeit später begonnen hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2007 eine entsprechende Übergangsregelung zu schaffen. Das Gericht hat dem Gesetzgeber dabei einen weiten Gestaltungsspielraum sowohl hinsichtlich der Perso­nengruppe (u. a. Bestimmung der rentennahen Jahrgänge) als auch der Art der Übergangs­regelung zugebilligt. So hat das Gericht u. a. betont, dass auch die durch die Übergangsre­gelung zu schützende Personengruppe keineswegs auf Dauer von der Reduzierung der Ent­geltpunkte verschont bleiben muss. Die Übergangszeit muss jedoch so bemessen sein, dass die Berechtigten in der Lage sind, ihre Lebensführung auf die niedrigere Rente einzustellen. Der Beschluss enthält den Hinweis, dass bereits bestandskräftig gewordene Rentenbewilli­gungen mit 40-Prozent-Kürzungen für die Zeit vor der Bekanntgabe des Beschlusses des BVerfG nicht rückwirkend aufgehoben und um 40 Prozent erhöhte Renten rückwirkend ge­zahlt werden müssen. Das Bundesverfassungsgericht hat es dem Gesetzgeber dabei freige­stellt, eine Übergangsregelung zu schaffen, die auch bereits bestandskräftige Verwaltungs­akte erfasst. Verpflichtet dazu sei er nicht.

Der Gesetzgeber ist der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einer Übergangs­regelung mit Artikel 16 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demogra­fische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Renten­versicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) gefolgt. Die vorgesehene Übergangsre­gelung hält sich zum einen an das verfassungsrechtlich Gebotene, zum anderen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen an das Hauptziel der eingeleiteten Reformpolitik, zukunftsfä­hige Lösungen zu entwickeln.

Mit freundlichen Grüßen
Ilse Falk, MdB