Frage an Ilse Falk von Johannes S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Frau Falk,
ist es gesetzlich und juristisch völlig in Ordnung, wenn nach 5 Jahren Ehe (plus einem Trennungsjahr) der Mann, bei dem ein 8-jähriger Junge aus der gemeinsamen Ehe lebt, vollen Unterhalt für seine geschiedene Frau (+Tochter) zahlen muss, wenn bei ihr die gemeinsame 7-jährige Tochter lebt oder widerspricht es dem Grundgesetzleitartikel
´ Alle Menschen sind gleich´ ?
Die Frau hat auch eine abgeschlossene Berufsausbildung (gute Beschäftigungslage), zieht es aber (46-jährig) vor zu studieren (inzwischen schon 5 Semester über der Regelstudienzeit) und sich um die Tochter ´zu kümmern´, während die Richter dem Mann volle Arbeit zumuten, damit er den Unterhalt bestreiten kann.
Sehr geehrter Herr Steigner,
vielen Dank für Ihre Anfrage zur Reform des Unterhaltsrechts, die mich zusammen mit zahlreichen anderen nach meiner Äußerung in der Tagesschau vom Samstag erreicht hat. Ich bitte um Verständnis dafür, dass ich aufgrund der Vielzahl der Reaktionen nicht im Detail auf jedes Argument eingehen kann. Ich möchte Ihnen aber gerne die Haltung der Familienpolitiker der Union zur vorgeschlagenen Novellierung des Unterhaltsrechts erläuten:
Die Familienpolitiker der CDU/CSU-Bundestagsfraktion lehnen die Reform des Unterhaltsrechts nicht in Gänze ab. Auch wir sind der Auffassung, dass eine maßvolle Novellierung erforderlich ist, da das geltende Recht angesichts der gesellschaftlichen Veränderungen das gebotene Maß der nachehelichen Solidarität überzieht.
Daher können wir folgende Punkte der Novellierung unterstützen:
1. Der Unterhalt für alle Kinder (eheliche und nichteheliche) hat Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen.
2. Grundsatz der Eigenverantwortung: Es obliegt jedem Ehepartner, nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Nur wer dazu außerstande ist, hat einen Unterhaltsanspruch.
3. Wenn es Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder gibt, kann – auch von der ehelichen - Mutter (dem Vater) zumindest ab dem 3. Lebensjahr des Kindes i. d. R. verlangt werden, dass diese in Anspruch genommen werden und parallel gearbeitet wird.
4. Ob die Erwerbstätigkeit der geschiedenen Frau angemessen ist, richtet sich auch nach der Qualität ihrer früheren Erwerbstätigkeit.
5. Der Unterhaltsanspruch entfällt, wenn die Ehefrau bei Trennung eine außereheliche Beziehung hat oder später etwa zwei Jahre lang eine Beziehung pflegt.
6. Der Unterhaltsanspruch kann zeitlich befristet werden.
7. Ehefrauen, die krank und/oder erwerbsunfähig oder erwerbslos sind, rangieren hinter einer erziehenden Partnerin, die später dazu kommt.
8. Der Unterhaltsanspruch der „nichtehelichen“ Mutter wird über die Zeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes hinaus erweitert (wenn es im Hinblick auf das Kind billig wäre).
Was die Familienpolitiker unserer Fraktion nicht mittragen können ist, dass kindererziehende (Ex-)Ehefrauen zusammen mit kindererziehenden nichtehelichen Partnerinnen in einen Rang gestellt werden sollen. Das bedeutet, geschiedene kindererziehende Ehefrauen, die trotz der obigen Einschränkungen einen Unterhaltsanspruch haben, verlieren ihn bis zur Hälfte, wenn eine kindererziehende Partnerin folgt, ebenso Ehefrauen nach einer Ehe von langer Dauer.
Diese Regelung widerspricht unserem Verständnis von Ehe als Verantwortungsgemeinschaft, die auch nach Beendigung der Ehe fortdauert: Wenn beide Ehegatten sich einvernehmlich dafür entschieden haben, dass ein Partner – meistens die Frau - für die Betreuung der Kinder die Erwerbsarbeit aufgibt oder einschränkt, muss diese gemeinsame Entscheidung auch nach Ende der Ehe Berücksichtigung finden und kann nicht mit Verweis auf die „Eigenverantwortung für den nachehelichen Unterhalt“ überwiegend zulasten eines der beiden Partner gehen. Die Eheleute gehen auch heute noch den Bund fürs Leben in der Erwartung ein, dass derjenige Ehegatte, der sich arbeitsteilig und bewusst für die Erziehung der gemeinsamen Kinder entscheidet, keine Nachteile durch die Rechtsordnung erfährt.
Eine Gleichsetzung von Ehegatten mit nichtehelichen Partnern trägt aber dem Unterschied zwischen einer ehelichen und einer nichtehelichen Partnerschaft nicht sachgerecht Rechnung. Es muss ein Unterschied vorliegen, ob ein Elternteil durch das Eingehen einer Ehe faktisch Verbindlichkeit übernimmt oder nicht.
Daher sprechen wir uns gegen die geplante Gleichsetzung von ehelichen und nichtehelichen Partnern aus und fordern für die Unterhaltsansprüche den Vorrang ehelicher/geschiedener Partner vor den nichtehelichen Partnern.
Mit freundlichen Grüßen
Ilse Falk MdB, Stv. Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion