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Frage von Erhard Dr.-Ing. S. •

Frage an Ilja Seifert von Erhard Dr.-Ing. S. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen

Sehr geehrter Herr Dr. Seifert,

sind Sie mit mir einer Meinung, dass die im Nuernberger Kriegsverbrecherprozess festgelegten neuen Normen auch heute noch gelten sollten?

Falls Sie diese Frage mit "ja" beantworten, muessen dann nicht Mr. Bush und Mr. Blair vor das Den Haager Gericht gestellt und wegen der Fuehrung eines illegalen Krieges, wie UNO Generalsekretaer Anand fetstellte, angeklagt werden?

In der Hoffnung auf eine Antwort auf duiese schwierige Frage verbleibe ich mit den besten Gruessen

Dr.-Ing. Erhard Schellmann

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DIE LINKE

Sehr geehrter Dr.-Ing Schellmann,

vielen Dank für Ihre interessante und wichtige Frage. Ich bin absolut der Meinung, dass im Einklang mit den "Nürnberger Prinzipien", Angriffskriege verboten sein sollten! Krieg ist keine Lösung.

Der völkerstrafrechtliche Status des Angriffskrieges ist allerdings eigentümlich: Angriffskrieg wurde in Nürnberg zum schwersten internationalen Verbrechen erklärt und die Legitimität eines entsprechenden Verbrechenstatbestandes ist kaum umstritten. Die Nürnberger Richter hatten dem Tatbestand damals den Weg in das positive Völkerstrafrecht gebahnt. Seither gibt es jedoch keine Präzedenzfälle, denn "Angriffskrieg" ist nicht offiziell definiert. So nutzte manche Regierung die ungelöste Frage der Definition des Angriffskrieges lange Zeit als Vorwand, um die Errichtung eines internationalen Strafgerichtshofes hinauszuschieben. Der Internationale Strafgerichtshof hat schließlich 2003 seine Arbeit aufgenommen, aber die feste Etablierung der Völkerstraftat des Angriffskrieges steht weiterhin aus. In Art. 5 Abs. 1d) des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH-Statut) findet sich zwar der Zuständigkeitstitel "Verbrechen der Aggression" ("crime of aggression"), doch man konnte sich bislang nicht auf die Formulierung dieses Tatbestandes einigen. Damit ist der IStGH bis zu einer nach Art. 5 Abs. 2 IStGH-Statut anzustrebenden Einigung daran gehindert, seine Zuständigkeit im Hinblick auf das Verbrechen der Aggression auszuüben.

Hinzu kommt, dass der Staat, in dem die Tat begangen wurde bzw. aus dem der Täter stammt, Vertragspartei sein oder die Gerichtsbarkeit im Einzelfall anerkennen muss. Bei den Vereinigten Staaten ist dies nicht, bei Großbritannien nur unter Vorbehalt der Fall.

Mit freundlichen Grüßen
Ilja Seifert