Wird bei bei einem Menschen mit einer Schwerbehinderung, der frühzeitig mit Abschlag in Rente geht, bei erreichen der Regelarbeitszeit die Rente aufgestockt?
Sehr geehrter Herr Heil,
Unser SBV Vorsitzender ist der Meinung das, er geb. 1969 wenn er im Alter von 63 Jahren zwar mit Abschlag in Rente gehen würde, diese Differenz ausgeglichen wird wenn er die Regelaltersrente erreicht hat. Da ich das noch nicht so vernommen habe möchte ich doch da einmal eine Erklärung Ihrerseits bekommen.
Danke für die Antwort im voraus
Sehr geehrter Herr L.,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Die rentenpolitischen Maßnahmen der vergangenen Jahre waren und sind darauf gerichtet, die finanzielle Tragfähigkeit und die nachhaltige Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern und sie zukunftsfest weiterzuentwickeln. Politisches Ziel war und ist es auch weiterhin, die Folgen der demografischen Veränderungen generationengerecht zu verteilen. Die Anhebung der Regelaltersgrenze sowie anderer Altersgrenzen für einen vorzeitigen Rentenbezug sind ein wichtiger Beitrag, um die Finanzierbarkeit der Rentenversicherung auch angesichts des demografischen Wandels langfristig zu sichern. Die längere Lebenserwartung der Menschen sollte deshalb mit einer Verlängerung der Erwerbsphase einhergehen. Deshalb müssen Anreize zur Frühverrentung in der gesetzlichen Rentenversicherung aber auch in anderen Sicherungssystemen vermieden werden. Bereits der Gesetzgeber des 1989 verabschiedeten Rentenreformgesetzes hat die seinerzeit beschlossene langfristige Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Einführung von Rentenabschlägen bei früherem Rentenbeginn verbunden.
Die Inanspruchnahme einer Altersrente vor der Regelaltersgrenze verlängert grundsätzlich die Rentenlaufzeit um den Zeitraum der vorzeitigen Inanspruchnahme, deshalb wird bei einem vorzeitigen Renteneintritt die Rente durch Abschläge in Höhe von 0,3 % pro Monat des vorgezogenen Rentenbezugs gemindert. Durch diesen Abschlag soll das sich über die gesamte Rentenlaufzeit ergebende Rentenvolumen (Gesamtrentenvolumen) so bestimmt werden, dass es bei durchschnittlicher Lebenserwartung unabhängig vom Rentenbeginn gleichbleibt. Vergleichsmaßstab ist ein Rentenbeginn mit Erreichen der jeweils angehobenen Regelaltersgrenze. Ein Rentenbeginn mit beispielsweise 64 Jahren verlängert die Rentenlaufzeit gegenüber dem Rentenbeginn ab Regelalter 66 (Geburtsjahrgang 1958) um 2 Jahre und würde deshalb ohne eine Kompensation durch versicherungsmathematische Abschläge über die längere Rentenlaufzeit zu einem entsprechend höheren Rentenvolumen führen.
Dies wäre insbesondere auch dann der Fall, wenn eine vorzeitige Rente nur bis zum Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze mit Abschlägen belegt wäre und danach wieder abschlagsfrei gezahlt werden würde.
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB