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Hubertus Heil
SPD
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Frage von Claudia M. •

Wie wird bei Sozialleistungsbezug ausländisches Vermögen und Einkommen überprüft, zB Datenabgleich/-austausch?

In einer internationalen Welt und Gesellschaft wird Einkommen und Vermögen auch im Ausland unterhalten (unabhängig von der Nationalität).

Wie können und werden Angaben von Antragstellern überprüft - insbesondere bei Barzahlungen, zB Schmuck / Edelmetalle, Mieteinnahmen?
- Bürgergeld
- SGB XII
- Wohngeld
- Kinderzuschlag (künftig Kindergrundsicherung)
- etc.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau M.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Wer einen Antrag auf Bürgergeld stellt, ist u.a. verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu sich und den mit ihr bzw. ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Menschen zu machen und diese Angaben zu belegen.

Insbesondere müssen wahrheitsgemäße Angaben zu

  • Vermögenswerten (z.B. zu sämtlichen Konten, Aktien, Aktienfonds, Grundstücken, Wohneigentum, Kraftfahrzeugen, Kapitallebensversicherungen, Bausparverträgen und sonstigem Vermögen, wie Kryptowährungen, Edelmetallen, Antiquitäten, Gemälde, Schmuck etc.),
  • Einkommen (z.B. Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, sonstige laufende Einnahmen, Kindergeld, Renten etc.) sowie
  • einmaligen und unregelmäßigen Einnahmen (wie Zinsen und sonstige Kapitalerträge) im In-und Ausland

gemacht werden. Änderungen beim Einkommen oder Vermögen müssen unverzüglich mitgeteilt werden.

Zur Überprüfung der Angaben stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. So sind die Jobcenter berechtigt, die Kontoauszüge der Bürgergeld-Beziehenden und der Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft der letzten drei Monate anzufordern und zu prüfen.

Darüber hinaus haben die Jobcenter die Befugnis, einen automatisierten Datenabgleich mit anderen Leistungsträgern und Stellen (z. B. die Träger der Rentenversicherung und das Bundeszentralamt für Steuern) durchzuführen, um u.U. verschwiegenes Einkommen und Vermögen festzustellen. Dabei werden Daten über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Bürgergeld-Beziehenden automatisiert abgeglichen und auch die Daten derer, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, einbezogen. Grundlage für die Überprüfung sind § 52 SGB II und die Grundsicherungs-Datenabgleichverordnung.

Im Rahmen des Datenabgleichs mit dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) werden Überschneidungsmitteilungen des BZSt über inländische Kapitalerträge ausgewertet. Diese Mitteilungen beziehen sich in der Regel auf das Vorjahr bzw. auf das Vorvorjahr und enthalten somit noch keinen konkreten Nachweis über tatsächliche Kapitalerträge im sog. Abgleichszeitraum (dem Jahr in dem Bürgergeld bezogen wird und das überprüft wird). Die Ergebnisse der Meldungen sind also ein Indiz für einen eventuellen Sozialleistungsmissbrauch. Auf dieser Grundlage wird ermittelt, ob und ggf. in welcher Höhe auch im Abgleichszeitraum Kapitalerträge erzielt wurden. Ergeben diese Ermittlungen Kapitalerträge auf Vermögen, die zu einer Rückforderung von Bürgergeld führen, wird die Höhe des vorhandenen Vermögens ermittelt, die Berechnung des Bürgergeldes angepasst, die Rückforderung eingeleitet sowie ggf. Strafantrag gestellt.

Bei einem begründeten Verdacht auf Leistungsmissbrauch können die Jobcenter auch Einzelanfragen an das BZSt richten. Dies erfolgt im Rahmen des sog. Kontenabrufverfahrens auf der Grundlage des § 93 Abs. 8 bis 10 Abgabenordnung (AO). Hierbei erhalten die Jobcenter Auskunft darüber, bei welchen Kreditinstituten und bezüglich welcher Konten, Depots und Schließfächer die angefragte Person Inhaber/in, Verfügungsberechtigte/r und wirtschaftlich Berechtigte/r sind.

Anlassbezogen, d.h. bei Vorliegen von Anhaltspunkten dafür, dass Angaben unrichtig oder unvollständig gemacht wurden (z. B. nach Durchsicht von Kontoauszügen) und deshalb unrechtmäßige Leistungszahlungen im Raum stehen, können die Jobcenter auch Daten

  • beim Kraftfahrtbundesamt,
  • dem Einwohnermeldeamt,
  • der Ausländerbehörde, dem Grundbuchamt,
  • der Minijobzentrale sowie
  • in bestimmten Fällen und in bestimmtem Umfang Anfragen bei Dritten wie dem Arbeitgeber oder Vermieter

anfordern.

Im Folgenden möchte ich auf die von Ihnen genannten Punkte näher eingehen:

BMAS für SGB XII:

Personen, die einkommens- bzw. vermögensabhängige Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII, z.B. Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erhalten bzw. erhalten möchten, müssen gegenüber dem zuständigen Sozialleistungsträger richtige und vollständige Angaben zu ihrem Einkommen und Vermögen machen. Dies gilt auch für Einkommen, die im Ausland erzielt werden oder sich im Ausland befindliche Vermögenswerte. Auch müssen leistungsberechtigte Personen den Sozialhilfeträgern Änderungen von Einkommen oder Vermögen mitteilen.

Sofern Sozialleistungsträger Zweifel an den gemachten Angaben zu Vermögen und Einkommen haben sollten, stehen diesen die Beweismittel zur Verfügung, die diese nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (z.B. Einholung von Auskünften, die Beiziehung von Urkunden und Akten etc.).

Ebenso wie im SGB II ist im SGB XII ein automatisierter Datenabgleich nach § 45d Absatz 1 bzw. § 45e Einkommensteuergesetz möglich, um das bei der Sozialhilfe zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen überprüfen zu können (vgl. § 118 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XII. Auskunftsstelle ist dabei das BZSt. Abgleichfähig sind nur Daten, die zur Überprüfung des bei der Sozialhilfe zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens erforderlich sind.

Auch ist bezüglich der Sozialhilfe nach dem SGB XII ist ein Kontendatenabruf nach § 93 Absatz 8 AO sowie unter den Voraussetzungen der Absätze 8 bis 10 des § 93 AO Einzelanfragen an das BZSt richten.

Hinsichtlich der Mitteilung inländischer Kapitalerträge gelten die Ausführungen zum Grundsicherungsbezug im SGB II entsprechend.

Darüber hinaus haben z.B. Unterhaltspflichtige, ihre nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung des SGB XII es erfordert. Zudem sind Arbeitgeber verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und das Arbeitsentgelt der bei ihm beschäftigten Leistungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die Durchführung des SGB XII es erfordert.

BMWSB für Wohngeld

Alle Haushaltsmitglieder, für die ein Antrag auf Wohngeld gestellt wird, sind verpflichtet, wahrheitsgemäße, vollständige Angaben zu machen und diese zu belegen. Dabei handelt es sich gemäß § 23 Absatz 1 Wohngeldgesetz (WoGG) um Auskünfte über ihre für das Wohngeld maßgebenden Verhältnisse. Hierzu rechnen auch die Angaben zum Einkommen und Vermögen. Sowohl inländische als auch ausländische Einkünfte gehören in voller Höhe zum Jahreseinkommen; ausländisches Vermögen wird ebenso wie inländisches Vermögen berücksichtigt.

Die Wohngeldbehörde darf nach § 33 Absatz 2 WoGG die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich überprüfen, um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohn-geld zu vermeiden bzw. aufzudecken. Dieser Datenabgleich ist auch in automatisierter Form zulässig.

Die Überprüfung umfasst u. a.

  • die Transferleistungen wie Bürgergeld und Sozialgeld, die Zuschüsse zu den Kosten der Unterkunft (§ 27 Abs. 3 SGB II), das Übergangs- und Verletztengeld, welches in Höhe Bürgergeldes gezahlt wird, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Hilfen nach dem Bundes-versorgungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem SGB VIII;
  • ein Auskunftsrecht über Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 45 d Abs. 1 und § 45e EStG.
  • die Einstellung von Arbeitslosengeld I durch die Bundesagentur für Arbeit;
  • die Auskunft über den Meldestatus und die Nutzung von Wohnraum gegenüber den Meldebehörden;
  • die Frage der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung (i.S.v. § 2 Abs. 1 SGB IV) und die Meldung eines versicherungsfreien Minijobs gegenüber der Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung und der Minijobzentrale der Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See;
  • Auskünfte über Leistungen der Renten- und Unfallversicherungen durch die Deutschen Post AG oder die Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Ein individueller Anfangsverdacht für die Durchführung des Datenabgleichs zur Vermeidung oder Aufdeckung einer rechtswidrigen Inanspruchnahme von Wohngeld ist nicht notwendig. Einzelprüfungen aufgrund konkreter Verdachtsmomente werden damit nicht ausgeschlossen. Der Abgleich kann grundsätzlich vor und/oder nach Bescheiderteilung durchgeführt werden.

Nach § 21 Nr. 3 WoGG besteht kein Wohngeldanspruch soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Überschreitung dieser Missbrauchsgrenze ist deshalb nicht anhand pauschaler und starrer Vermögensgrenzen zu bemessen. Die Zumutbarkeit des Einsatzes des Vermögens zur Deckung des Wohnbedarfs ist im Lichte der individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen. Eine bloße Orientierung für die Entscheidung der jeweiligen Wohngeldstelle ergibt sich aus Teil A Nr. 21.36 der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift (WoGVwV). Danach ist das Vermögen in der Regel vorrangig einzusetzen, wenn die Summe des Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 60.000 Euro beim einzigen bzw. ersten Haushaltsmitglied zuzüglich 30.000 Euro bei jedem weiteren zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied übersteigt.

Vermögen im wohngeldrechtlichen Sinne ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Zum Vermögen gehören nur verwertbare Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert. Eine Beschränkung lediglich auf inländisches Vermögen besteht nicht. Zum Vermögen rechnen insbesondere Geld, Schecks, Schmuck, Gemälde, Möbel, bebaute und unbebaute Grundstücke und sonstige Rechte, z. B. aus Wechseln, Aktien, Rechte aus Wohneigentum. Dagegen gehören z. B. das Eigentum am Wohnraum für den Wohngeld beantragt wird, Altersvorsorge auf Basis eines qualifizierten Altersvorsorgevertrages, angemessener Hausrat sowie ein Kraftfahrzeug und Schmerzensgeld nicht zum Vermögen.

Die Wohngeldbehörde hat in allen Fällen von Amts wegen zu prüfen, ob die Einnahmen auch nach Abzug von Aufwendungen (z. B. von zukünftig zu tätigenden Unterhaltsleistungen) ausreichen, um den Lebensunterhalt der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu bestreiten.

Wenn die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder bei der Angabe aller leistungserheblichen Tatsachen nicht mitwirken oder die Ausgaben höher als die von ihnen angegebenen Einnahmen sind und auch nicht ersichtlich ist, mit welchen Mitteln die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ihren Lebensunterhalt und Unterhaltsleistungen bestreiten, kann die Wohngeldbehörde das Wohngeld wegen fehlender Mitwirkung (vgl. § 60 Absatz 1 SGB I) nach § 66 Absatz 1 SGB I ganz oder teilweise versagen (vgl. WoGVwV Teil B Nr. 66.01), den Wohngeldantrag nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast ablehnen (wenn sich die Einnahmen trotz Mitwirkung nicht vollständig ermitteln lassen) oder das Einkommen schätzen (vgl. WoGVwV Teil A Nr. 24.15, 24.16).

BMFSFJ für Kinderzuschlag

Sowohl beim Papier- als auch beim Online-Antrag fragt die Familienkasse alle Informationen ab, die für die Ermittlung des Anspruchs auf Kinderzuschlag (KiZ) maßgeblich sind. U.a. wird nach den Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Haushaltsmitglieder gefragt. Alle Personen, deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevant sind, sind u.a. verpflichtet, wahrheitsgemäße, vollständige Angaben zu machen und diese zu belegen (vgl. § 10 Absatz 1 Bundeskindergeldgesetz – BKGG).

Da das BKGG auf den Einkommens- und Vermögensbegriff des SGB II verweist (vgl. § 6a Absatz 3 und 5 BKGG), entsprechen die beim KiZ zu berücksichtigenden Einkommensarten und Vermögenswerte denen im Bürgergeld.

Zur Überprüfung der Angaben kann die Familienkasse nach § 10 Absatz 2 BKGG die jeweiligen Arbeitgeber zur Ausstellung einer Bescheinigung über den Arbeitslohn, die einbehaltenen Steuern und Sozialabgaben auffordern; die Arbeitgeber sind zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet.

Bei der Prüfung des Anspruchs auf KiZ wird grundsätzlich nicht zwischen inländischem und ausländischem Einkommen und Vermögen unterschieden.

BMFSFJ für die geplante Kindergrundsicherung

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer Kindergrundsicherung wird sich diese aus mehreren Leistungsbestandteilen zusammensetzen: u.a. dem einkommensunabhängigen Kindergarantiebetrag, der dem heutigen Kindergeld entspricht, und dem altersgestaffelten, einkommensabhängigen Kinderzusatzbetrag (bisheriger KiZ, Bürgergeld und Sozialhilfe für Kinder). Die Systematik des Kinderzusatzbetrages orientiert sich sehr stark an der des KiZ. Auch ist vorgesehen, dass die gleiche Behörde, die Familienkasse – künftig Familienservice genannt –, die Leistung administriert.

Der Regierungsentwurf enthält zahlreiche Rechtsgrundlagen für (teilweise automatisierte) Datenabrufe und es sind umfassende Datenaustausche geplant. Diese sollen nicht nur im Sinne des Once-Only-Prinzips die Familien entlasten, sondern auch zur Überprüfung der Richtigkeit der Daten beitragen. Die konkrete Ausgestaltung der Datenabrufe bzw. Datenaustausche ist eine Frage der Umsetzung und wird derzeit noch geprüft.

 

Mit freundlichen Grüßen

Hubertus Heil, MdB

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