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Hubertus Heil
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Frage von Christian K. •

Warum wurde/werden steuerfrei Prämien nicht allgemein ausgezahlt? Warum wird dies so abhängig vom Arbeitgeber gemacht?

Sehr geehrter Herr Heil,

ich bin 29 Jahre alt und arbeite 160 Stunden im Monat, ich habe weder Corona Prämie noch Inflationsausgleich erhalten. Ich fühle mich von der Regierung verarscht, sie könnten die Verteilungspolitik besser gestalten! Mein Arbeitgeber zahlt lieber Steuern als mich gerecht zu bezahlen, ich sehe keine Zukunft mehr in diesem Land. Wir haben den höchsten Steuersatz und auf mein Konto baut sich durch enorme Abgaben kein Vermögen auf. Ich habe Existenz Ängste und keine Ahnung wie ich jemals eine Familie vor diesem Hintergrund gründen soll. Warum gibt es nicht die gleiche Steuergesetzte für alle? Der niedrig Lohnsektor könnte dies so gut gebrauchen, steigen doch die Preise stündlich.

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Sehr geehrter Herr K.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Mit den Regelungen zur Inflationsausgleichsprämie hat die Bundesregierung die gesetzlichen Weichen dafür gestellt, dass mit einer steuer- und sozialversicherungsfreien Sonderzahlung der Arbeitgeber den inflationsbedingten Entlastungen und den damit einhergehenden Kaufkraftverlusten der Beschäftigten entgegengewirkt werden kann. Bereits während der Pandemie hat sich die Möglichkeit zur Auszahlung eines einmaligen „Corona-Bonus“ an Beschäftigte als effektives Instrument zur Abfederung der Belastungen bewährt.

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine rein freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Diese kann bis zu einem Betrag von 3.000 Euro nach § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz steuerfrei (und beitragsfrei) gewährt werden, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise erfolgen. Diese Leistungen können – als Einmalzahlung oder in mehreren Teilbeträgen – individualvertraglich oder auf kollektiver Ebene vereinbart werden. Die individual- oder kollektivvertragliche Vereinbarung einer solchen Inflationsausgleichsprämie ist freiwillig. Sollte ein Arbeitgeber oder ein Arbeitgeberverband sich mit einer Gewerkschaft über entsprechende Zahlungen einigen, ist ein Arbeitgeber hieran - wie auch an alle anderen tarifvertraglichen Inhalte - gebunden. Die tarifrechtliche Bindung ändert jedoch nichts an der Freiwilligkeit der tarifvertraglichen Vereinbarung selbst. Die Steuer- und Abgabenfreiheit würde auch dann gelten, wenn die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie auf einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag beruht.

Gleichwohl ist sich die Bundesregierung darüber im Klaren, dass die gestiegenen Energiepreise für viele Unternehmen schwer zu verkraften sind, für einige auch existenzbedrohend sein können. Viele Unternehmen sehen sich nicht in der Lage, die Möglichkeit zur Prämienzahlung zu nutzen. Hierbei ist es mir wichtig zu unterstreichen, dass die Inflationsausgleichsprämie lediglich eine von vielen Maßnahmen im Kontext der bisher geschnürten Entlastungspakete ist. Gerade mit der Gas- und Strompreisbremse wendet die Bundesregierung große Kraft und erhebliche finanzielle Mittel auf, um in der Breite den finanziellen Druck durch die hohen Energiepreise für private Haushalte und Unternehmen deutlich zu mindern. Die Energiepreispauschale, die Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags und des Grundfreibetrags, die Verschiebung des Tarifverlaufs zum Abbau der sogenannten kalten Progression sowie der volle Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen sind einige der Maßnahmen, die auch Ihnen zugutegekommen sind. Für eine ausführliche Aufstellung der Maßnahmen schauen Sie gerne auf den Seiten der Bundesregierung vorbei: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastung-fuer-deutschland.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil

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