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Frage von Cornelia H. •

Warum setzten sich die Politiker nicht für mehr Gerechtigkeit im Rentenrecht im Vergleich der gesetzlichen Altersrenten zum Altersruhegeld aus berufsständigen Versorgungswerken ein?

1995 wurde das Versorgungswerk der Ingenieurkammer M/V ins Leben gerufen zur Altersversorgung Ihrer Mitglieder als Pflichtversicherung.Wer damals daraufhin die gesetzliche Rentenversicherung gekündigt hatte, konnte das später nicht mehr ändern, weil eine Unterbrechung der Versicherungzeiten vorlag.
Letztendlich ist es nun so, daß dieser Personenkreis nun ziemlich im Nachteil gegenüber gesetzlich Versicherten ist:
1.der Krankenversicherungsbeitrag muß vollständig selbst gezahlt werden
2.es gibt keine Rentenanpassung des Altersruhegeldes
3.Grundrente gibt es ebenfalls nicht, auch wenn mehr als 35Jahre Vollzeit gearbeitet wurde
Ich denke,der Staat müßte hier tätig werden, damit Menschen die ihr ganzes Leben Vollzeit gearbeitet haben, nicht so benachteiligt werden.

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Sehr geehrte Frau H.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Nach Angaben des zuständigen Bundesministeriums für Gesundheit, sind Versorgungsbezüge der berufsständischen Versorgungswerke in der gesetzlichen Krankenversicherung als der Rente vergleichbare Einnahmen beitragspflichtig (§ 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch). Die gesetzliche Rente ist ebenfalls beitragspflichtig. Daher ist es sachgerecht, dass auch Renten der berufsständischen Versorgungswerke wie eine gesetzliche Rente behandelt werden. Sie sind nicht mit einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung gleichzusetzen.

Mitglieder von berufsständischen Versorgungswerken, die ausschließlich Rentenleistungen aus Versorgungswerken erhalten, sind auch im Rentenfall freiwillige Mitglieder der Krankenversicherung. Sie müssen den vollen Beitragssatz für die Krankenversicherung zahlen. Dies stellt jedoch keine Schlechterstellung gegenüber in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner versicherten Mitgliedern dar, da Mitglieder von berufsständischen Versorgungswerken in der Regel eine deutlich höhere Rentengesamtleistung als Bezieherinnen und Bezieher einer gesetzlichen Rente erhalten. In der gesetzlichen Rentenversicherung ist diese Leistung in einen Zahlbetrag der Rente und einen separaten Zuschuss zur Kranken-versicherung der Rentner aufgeteilt.

Soweit Sie zur Anpassung von Renten aus einem berufsständischen Versorgungswerk schreiben, muss ich Sie zunächst darauf hinweisen, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nicht für die Aufsicht über die berufsständischen Versorgungswerke zuständig oder diesen gegenüber weisungsbefugt ist.

Berufsständische Versorgungseinrichtungen wie das Versorgungswerk der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern beruhen auf Landesrecht. Es wird also in den jeweiligen Bundesländern über die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit solcher Errichtungen entschieden und deren Finanzierung und Leistungskatalog festgelegt. Dazu gehört auch, ob, wann und wie Versorgungsleistungen erhöht werden sollen. Für das Versorgungswerk der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern wurden entsprechende Regelungen im Architekten- und Ingenieurgesetz Mecklenburg-Vorpommern und der darauf aufbauenden Satzung über die Ingenieurversorgung Mecklenburg-Vorpommern getroffen.

Versorgungswerke arbeiten im Gegensatz zur umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung mit einer kapitalgedeckten Finanzierung der Leistungen. Im Wege der Kapitaldeckung werden die Beiträge der Mitglieder der Versorgungswerke und die aus der Kapitalanlage sich ergebenden Renditen in Anwartschaften und daraus folgend in Rentenzahlungen umgewandelt. Das Versorgungswerk kann deshalb nicht mehr an Leistungen auszahlen, als es durch die Kapitalanlage der Beiträge erwirtschaftet hat. Innerhalb des Versorgungswerks der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern entscheidet das Vertretergremium auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses über Leistungsverbesserungen.

Der Bund bzw. die Bundesregierung und die Bundesministerien haben keine Einwirkungsmöglichkeiten auf solche Einrichtungen der Bundesländer. Ich bitte Sie deshalb um Verständnis, wenn ich Ihnen lediglich empfehlen kann, sich mit Ihrer Kritik unmittelbar an die Versorgungseinrichtung oder auch an die zuständige Aufsichtsbehörde (für die Versicherungsaufsicht das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern, Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin, E-Mail: poststelle@wm.mv-regierung.de) zu wenden.

Bei der Grundrente geht es um die Anerkennung der Lebensleistung von Menschen, die langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen pflichtversichert waren. Ein Anspruch auf Grundrente kann bestehen, wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen, das sind vor allem Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit, Zeiten der Kindererziehung und der nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit. Weiterhin darf die durchschnittliche Beitragsleistung bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten. Um die Grundrente am Bedarf auszurichten, wird außerdem Einkommen oberhalb von Freibeträgen auf die Grundrente angerechnet.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB

 

 

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