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Hubertus Heil
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Frage von Jochen T. •

Warum gibt es keinen Gesetzlich festgelegten Inflantionsausgleich bei der Regelsatzberechnung im SGB2, Gerichte weisen hier zuständig auf die Politik?

Doch das LSG Celle wies den Antrag mit Beschluss vom 24. August 2022 ab.
Beschluss (Az.: L 8 SO 56/22 B ER).
Für einen Inflationsausgleich gebe es keine gesetzliche Grundlage. Dies könne allein der parlamentarische Gesetzgeber beschließen.
"Es müsse der Gesetzgeber und nicht die Gerichte die gesetzliche Grundlage für eine Erhöhung der Regelleistung schaffen, so die Celler Richter."
Es wurde ein 3.tes Entlastungspaket angekündigt, führen sie bitte hierzu umfangreich aus,
ist dort ein Ausgleich der Inflantionsproblematik vorgesehen?
Nun ein 9 Euro Ticket und eine Covid Einmalzahlung sind schonmal nicht schlecht gewesen aber in der Umsetzung zu langsam und zu bürokratisch, übrigens:
Der Tankrabatt brachte den Armen nichts, denn die haben kein Auto!
Eine Gesetzestextliche Anpassung wäre demnach vermutlich sinnvoller um ewige Nachbesserungen in Zukunft nicht mehr zu haben.
Source:https://www.gegen-hartz.de/urteile/urteil-kein-inflationsausgleich-fuer-hartz-iv-und-sozialhilfe-beziehende

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr T.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Zum 1. Januar 2023 hat das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld abgelöst. Die staatliche Hilfe ist nun bürgernäher, unbürokratischer und zielgerichteter. Zudem wurde die Berechnung der Regelbedarfe auf eine neue Grundlage gestellt. Diese werden nun nicht mehr rückwirkend, sondern auch vorausschauend an die Teuerungsraten angepasst. Dazu werden zusätzlich die aktuellsten verfügbaren Daten über die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung berücksichtigt. Im Ergebnis erhöhten sich dadurch die Regelbedarfe zum 1. Januar 2023 um rund 12 Prozent. Damit erfolgten in Zeiten außergewöhnlicher Preissteigerungen auch außergewöhnliche Leistungsanpassungen. Die derzeit zu beobachtende regelbedarfsrelevante Preissteigerung geht in die nächste Fortschreibung der Regelbedarfe ein und führt durch das neu eingeführte Verfahren zu einer angemessenen Erhöhung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2024.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil

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