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Hubertus Heil
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Frage von Laura Catharina C. •

Warum bekommen Migranten nicht schneller eine Arbeitserlaubnis? Das würde doch zur Integration beitragen, den Fachkräftemangel entkräften sowie Steuereinnahmen generieren.

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Sehr geehrte Frau C.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Für Drittstaatsangehörige, die für eine Beschäftigung oder zur Arbeitsuche nach Deutschland einwandern wollen, wurden in dieser Legislaturperiode mit dem Gesetz und der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung viele neue Möglichkeiten geschaffen. Der Einstieg und Verbleib im deutschen Arbeitsmarkt werden deutlich erleichtert. Beispielsweise können Drittstaatsangehörige für qualifizierte Beschäftigungen unter deutlich leichteren Bedingungen als bislang ein Arbeitsvisum bei Gewährung vergleichbarer inländischer Arbeitsbedingungen erhalten. Die berufliche Anerkennung der Qualifikation ist nicht mehr in jedem Fall erforderlich. Außerdem werden neue Möglichkeiten geschaffen, während Aufenthalten zum Spracherwerb oder anderen Bildungszwecken Nebenerwerbstätigkeiten auszuüben. Mit der Chancenkarte, die ab dem 1. Juni 2024 erteilt werden kann, erhalten Drittstaatsangehörige zudem unter erleichterten Bedingungen die Möglichkeit, sich bis zu einem Jahr in Deutschland zur Arbeitsuche aufzuhalten und in begrenztem Umfang Nebenbeschäftigungen auszuüben.

Neben der Bildungs- und Erwerbsmigration steht die humanitäre Migration, die Migration von Menschen, die in Deutschland Schutz suchen. Die erfolgreiche Arbeitsmarktintegration auch der Geflüchteten ist im Interesse aller Beteiligten - die Betroffenen gewinnen an Autonomie und profitieren von einer raschen Integration in die Gesellschaft. Außerdem können ihre Potenziale zur Behebung des Arbeits- und Fachkräftemangels beitragen. Durch ihre Arbeit werden zudem Steuereinnahmen generiert und Sozialsysteme entlastet. Gleichzeitig besteht für diese Personen das Interesse an der zügigen Durchführung des Asylverfahrens, welches eine zunächst greifende Einschränkung des Arbeitsmarktzugangs rechtfertigt.

Erst kürzlich, am 27. Februar 2024, sind Verbesserungen für den Arbeitsmarktzugang von Geflüchteten in Kraft getreten:

Das Arbeitsverbot für Geflüchtete, die verpflichtet sind, in Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen, wurde von neun auf sechs Monate verkürzt. Gestattete in Aufnahmeeinrichtungen haben anschließend einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis einer Beschäftigung. Geduldeten in Aufnahmeeinrichtungen „soll“ (zuvor: „kann“) nach dieser Zeit eine Beschäftigung erlaubt werden (gebundene Entscheidung), sofern keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. Außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen „soll“ (zuvor „kann“) Geduldeten die Erwerbstätigkeit bereits nach drei Monaten erlaubt werden, sofern keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. Arbeitsverbote für Personen mit schlechter Bleibeperspektive werden weiterhin aufrechterhalten. Sie greifen für Personen aus sicheren Herkunftsländern, Personen mit offensichtlich unbegründeten oder als unzulässig abgelehnten Asylanträgen sowie Personen, die über ihre Identität getäuscht haben.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB

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