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Hubertus Heil
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Frage von Wolfgang S. •

Wäre eine Überlegung für die Einführung von Krankengeld für Minijobber sinnvoll?

Viele Minijobber sind auf das Geld des Minijobs angewiesen. Besonders Rentner und
Geringverdiener. Nur ist es im Fall einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach 6 Wochen
die Bezahlung durch den Arbeitgeber beendet. Der Arbeitgeber wird wohl,wenn er mit den
Leistungen des AN zufrieden war ihn nach der Krankheit wieder beschäftigen.Nur was ist mit der Zeit dazwischen .Krankengeld gibt es nicht ,da Job nicht krankenversichert ist.
Mein Vorschlag ein geringer Beitrag zur KV monatlich und dafür für einen überschaubaren
Zeitraum Krankengeld in einer festgelegten Höhe Lohnsteuer wird ja auch mit 2% pauschal
bezahlt ( übernimmt oft auch der Arbeitgeber)

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr S.,

ich danke Ihnen für Ihre Nachricht vom 7. Mai 2022 und schätze Ihr Vertrauen, dass Sie mir entgegenbringen.

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse unterliegen sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Sonderregelungen. Diese Beschäftigungsverhältnisse zielen ihrem Wesen nach nicht darauf ab, allein den vollen Lebensunterhalt einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers zu gewährleisten. Vielmehr bieten sie dem Einzelnen die Möglichkeit, den individuellen Lebensverhältnissen entsprechend eine Beschäftigung auszuüben. Ein wichtiges Ziel der Sonderregeln für geringfügige Beschäftigungen ist, Schwarzarbeit entgegenzuwirken.

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt im Monat 450 Euro (ab 1. Oktober 2022: 520 Euro) nicht übersteigt. Geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse sind mit Ausnahme der Renten- und Unfallversicherung sozialversicherungsfrei; von der Rentenversicherungspflicht können sich die Beschäftigten befreien lassen. Der Arbeitgeber zahlt grundsätzlich Pauschalbeiträge an die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).

Eine geringfügige Beschäftigung führt nicht zum Eintritt der Versicherungspflicht in der GKV. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber davon ausgehen konnte, dass geringfügig Beschäftigte ihren Lebensunterhalt typischerweise aus anderen Einnahmen oder Unterhaltsansprüchen bestreiten, aus denen auch die bisherige Absicherung im Krankheitsfall sicherzustellen war, ist der bestehende Krankenversicherungsschutz auch für die Dauer einer geringfügigen Beschäftigung fortzusetzen, und zwar entweder in der GKV als bereits bestehende Pflichtmitgliedschaft, als freiwillige Mitgliedschaft, als beitragsfreie Familienversicherung oder aber in der privaten Krankenversicherung (PKV). Mit Ausnahme des besonderen Falls, dass ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis neben einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird und die darüber vermittelte Mitgliedschaft in der GKV den Krankengeldanspruch beinhaltet, bestehen die übrigen genannten Versicherungsverhältnisse in der GKV ohne Anspruch auf Krankengeld. Der Grund dafür ist – wie dargelegt – auch oder gerade darin zu sehen, dass die hier Angesprochenen ihren Lebensunterhalt typischerweise aus anderen Einnahmen oder Unterhaltsansprüchen bestreiten.

 

Ich hoffe ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Hubertus Heil

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