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Hubertus Heil
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Frage von Sandra U. •

Sehr geehrter Herr Hubertus Heil, wann wird die BMAS endlich den Machtmissbrauch durch Kostenträger innerhalb der beruflichen Reha unabhängig aufarbeiten lassen?

Die BMAS wurde bereits 2009 auf die massiven Missstände innerhalb der beruflichen Rehabilitation hingewiesen (RehaFuture Bericht). Zum Thema Machtmissbrauch gibt es nun auch vom Deutschen Ethikrat eine hilfreiche Ausarbeitung (Hilfe durch Zwang).

Die bisherigen "Bemühungen" von der BAS und BMAS sind mangelhaft. Wann wird der Machtmissbrauch durch Kostenträger innerhalb der beruflichen Reha unabhängig aufgearbeitet?

Menschenrechtsverletzungen sind ein NoGo und Deutschland hat sich verpflichtet Machtmissbrauch aufzuarbeiten und die Opfer angemessen zu entschädigen (Artikel 16 UN BRK).

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau U.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Artikel 16 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verpflichtet Deutschland als Vertragsstaat der UN-BRK, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch zu schützen. Darüber hinaus sind die Vertragsstaaten gehalten, wirksame Rechtsvorschriften und politische Konzepte zu schaffen, um sicherzustellen, dass Fälle von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch gegenüber Menschen mit Behinderungen erkannt, untersucht und gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt werden. Artikel 16 UN-BRK ist jedoch keine rechtliche Anspruchsgrundlage, nach der Anträge auf Aufarbeitung oder Entschädigung bei der Bundesregierung gestellt werden können.

Entscheidungen oder Verfahrensweise eines bundesunmittelbaren Rehabilitationsträgers können beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mittels einer Eingabe angemahnt werden. Diese Form der Beschwerde löst eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des Verhaltens des betroffenen Versicherungsträgers aus. Sollte sich der Kostenträger in Landesträgerschaft befinden, wäre die Aufsichtsbehörde in dem jeweiligen Bundesland zuständig.

Im Falle von Benachteiligungen durch Sozialversicherungsträger besteht die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren nach § 16 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG) durchzuführen, sofern der Kostenträger der Aufsicht des BAS unterliegt und ein Recht aus dem BGG verletzt sein könnte. Daneben kann das Beratungsangebot der unabhängigen Antidiskriminierungsstelle des Bundes genutzt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil

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