Sehr geehrter Herr Heil, Warum erhalten Minijobber keine 300 € Energiepauschale, obwohl das Einkommen vom Arbeitgeber pauschal versteuert wird? Auch für Minijobber sind die Energiepreise gestiegen.
Sehr geehrter Herr Heil,
Warum erhalten Minijobber keine 300 € Energiepauschale, obwohl das Einkommen vom Arbeitgeber pauschal versteuert wird? Auch für Minijobber sind die Energiepreise gestiegen.
Ein Ehepaar als Doppelverdiener (auch Abgeordnete) erhält 2 x 300 € und 100 € pro Kind, auch wenn sie zusammen in einem Haushalt leben und nur eine gemeinsame Gas- oder Ölrechnung anfällt.
So spaltet man die Gesellschaft.
Sehr geehrte Frau D.,
vielen Dank, dass Sie sich mit Ihren Sorgen und Fragen an mich wenden, gerne möchte ich Ihnen unsere Vorhaben darlegen.
Die aktuellen finanziellen Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger sind enorm. Dabei trifft die Krise wie Sie bereits selbst darstellen die Schwächsten am härtesten. Wer vorher gut verdient hat, kann sehr wahrscheinlich einige Zeit überbrücken. Aber wer wenig Geld hat, den treffen die aktuellen Preissteigerungen, gerade auch im Energiebereich, besonders hart. Das betrifft Geringverdienende, Minijobberinnen und Minijobber, viele Rentnerinnen und Rentner sowie Studentinnen und Studenten.
Die Energiepreispauschale geht an einkommenssteuerpflichtige Erwerbstätige. Da die Abgeordnetenentschädigung zu Sonstigen Einkünften gezählt wird und diese nicht zu der begünstigten Gruppe gehören, die die Pauschale ausgezahlt bekommen, erhalten Bundestagsabgeordnete die Energiepreispauschale nicht.
Vor allem Minijobber werden von unserer Mindestlohnerhöhung ab dem 1. Oktober profitieren. 12 Euro sollen ein erster Schritt sein für mehr Respekt und mehr Chancen an dem gesellschaftlichen Leben besser teilhaben zu können. Steigt in Zukunft der Mindestlohn, steigt auch die Verdienstgrenze. Diese erhöhen wir von 450 Euro auf 520 Euro. Damit ist eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden weiterhin möglich. Außerdem wird es spürbare Verbesserungen bei den Midijobs geben, also im sogenannten Übergangsbereich bei Verdiensten über 520 Euro. Künftig werden die Sozialbeiträge für Beschäftigte im unteren Übergangsbereich langsamer ansteigen, während Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen höheren Anteil als bisher leisten müssen. Zudem wird die Obergrenze von 1.300 auf 1.600 Euro angehoben. Dadurch wird der Anreiz für eine Tätigkeit oberhalb der Minijob-Grenze attraktiver. Dies führt zu einem höheren Verdienst und zu höheren Beitragsleistungen. Damit wird das Risiko der Altersarmut reduziert.
Jeder oder Jede aktiv Erwerbstätige hat im Jahr 2022 Anspruch auf die Energiepreispauschale von 300 Euro. Damit auch Minijobberinnen und Minijobber. Die Pauschale unterliegt der Steuerpflicht. Sie erhalten die Pauschale über Ihren Arbeitgeber oder über Einkommenssteuererklärung. Ersteres gilt, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Auszahlung, September 2022, in einem Arbeitsverhältnis befinden. Letzteres gilt, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr 2022 beschäftigt waren aber nicht zum Auszahlungszeitpunkt. Minijobber mit einer Hauptbeschäftigung erhalten die Pauschale über die Hauptbeschäftigung. Eine Mehrfachauszahlung ist nicht möglich. Minijobber ohne eine Hauptbeschäftigung erhalten die Pauschale von ihrem Minijob Arbeitgeber. Eine Ausnahme bilden Unternehmen, die keine Einkommenssteuer an das Finanzamt abführen, hier kann sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Pauschale über die Einkommenssteuer für das Jahr 2022 geltend machen.
Darüber hinaus erhalten Minijobber auch eine Entastung über die wegfallende EEG-Umlage, die den Strom verbilligen soll und das vergünstigte ÖPNV-Ticket, das es jedem möglich machen soll uneingeschränkt mobil zu sein.
Ich kann Ihre Sorgen verstehen und hoffe Ihnen mit dieser Antwort zu helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil