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Hubertus Heil
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Frage von Marcel E. •

Kinderkrankengeld unfair?

Sehr geehrter Herr Heil,

ich bin gesetzlich versichert, meine Frau (=Beamtin) privat. Da ihr Einkommen höher ist, kann unsere Tochter nicht in die Familienversicherung und ist somit privat versichert. Sie wurde krank und konnte 2 Wochen nicht zur KITA. Die Betreuung haben ich und meine Frau aufgeteilt, jeder blieb eine Woche zu Hause.

Anschließend musste ich feststellen, dass ich keinerlei Anspruch auf eine Lohnersatzleistung habe.

Meine Fragen:
1. Ich kann nachvollziehen, dass rein privat versicherte Paare keine versicherungsfremden Leistungen beziehen können - in unserer Konstellation (s.o.) ist es allerdings verwunderlich, dass keinerlei Anspruch besteht. Warum ist die KV des Kindes und nicht die des betreuenden Elternteils maßgeblich?

2. Wenn ich das korrekt verstehe, werde ich im Falle von Krankheit meines Kindes in den nächsten 10-12 Jahren den Verdienstausfall hinnehmen müssen. Bestehen Absichten Menschen und unserer Sitatution zu helfen.

Vielen Dank
M.E.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr E.,

ich danke Ihnen für Ihre Nachricht und, dass Sie sich mit Ihren Fragen an mich wenden.

Grundsätzlich kann man sagen, dass sich die Auszahlung des Kinderkrankengeldes oder die Kinderkranktage nach der Versicherung des Kindes richten. In Ihrem Fall die private Krankenversicherung Ihrer Frau.

Sind ein Elternteil und das Kind gesetzlich versichert, besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld für diesen Elternteil. Ist das Kind mit dem anderen Elternteil privat versichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Alle Eltern haben jedoch unabhängig vom Anspruch auf Kinderkrankengeld zusätzlich einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz. Denn wir wollen alle berufstätigen Eltern in der Pandemie unbürokratisch unterstützen.

Für Eltern, die wegen der pandemiebedingten Schließung von Kitas und Schulen ihr Kind selbst betreuen müssen und deswegen nicht arbeiten können, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen seit Ende März 2020 eine Verdienstausfallentschädigung vom Staat. Damit wird erwerbstätigen Eltern sowohl von Kita- als auch von Schulkindern bis 12 Jahren oder älteren Kindern mit Behinderung und Hilfebedürftigkeit ein Sicherheitsnetz gegeben. Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens (max. 2.016 Euro/Monat) und gilt für insgesamt zehn Wochen je Elternteil, bei Alleinerziehenden 20 Wochen pro Jahr - dieser Zeitraum kann tageweise aufgeteilt werden. Dieser Anspruch wurde bis zum 23. September 2022 verlängert.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Hubertus Heil

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