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Hubertus Heil
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Frage von Horst G. •

Herr Heil, entsprechend dem Bericht hat eine Ukrainische Familie den Staat um 40000 Bürgergeld betrogen. Wie wird die Bedürftigkeit geprüft? Wie soll das in Zukunft verhindert werden?

https://www.focus.de/finanzen/behoerden-wussten-von-nichts-ukrainische-familie-lebte-in-der-heimat-und-kassierte-40-000-euro-buergergeld_id_259650554.html. Ein Deutscher Bürgergeldempfänger muss sein Vermögen offenlegen und den Wohnsitz. Dazu gehöhren auch Sachwerte wie PKW´s (hochwertige SUVs und Immobilien

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Sehr geehrter Herr G.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Jede Person, die einen Antrag auf Bürgergeld stellt, ist verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen und muss diese auch belegen. Bürgergeld erhält nur, wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind ab dem Tag der Antragstellung verpflichtet, sich im sogenannten „näheren Bereich“ des Jobcenters aufzuhalten. Ohne wichtigen Grund dürfen sie diesen Bereich nur mit Zustimmung des Jobcenters für maximal 21 Kalendertage im Kalenderjahr verlassen, wenn die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Bestehen im Einzelfall berechtigte Zweifel an einem tatsächlichen Aufenthalt der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person am angegebenen Wohnort (etwa wegen Postrückläufern, anonymen Anzeigen, Mitteilung durch andere Behörden oder Dritte (Vermieter, Arbeitgeber), fehlende Reaktion auf Schreiben, Nichtteilnahme an vereinbarten Maßnahmen u.a.) stehen den Jobcentern zur Überprüfung der Angaben verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. So kann beispielsweise der bei den Jobcentern eingerichtete Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur Überprüfung der Angaben persönlich aufsuchen.

Auch sind Anfragen der Jobcenter bei den Einwohnermeldeämtern oder anderen Meldebehörden möglich. Zudem haben die Jobcenter die Möglichkeit, erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen zum persönlichen Erscheinen im Jobcenter unter Androhung einer Leistungsminderung aufzufordern. Ferner erfolgt nach Ablauf des bewilligten Leistungszeitraums die Weiterbewilligung nur auf erneuten Antrag. Für diesen müssen weitere Unterlagen wie beispielsweise Heiz- und Betriebskostenabrechnungen, Kontoauszüge, ggf. Schulbescheinigungen etc. vorgelegt werden, aus denen Leistungsmissbrauchsfälle sichtbar werden können.

Wenn festgestellt wird, dass sich die leistungsberechtigte Person außerhalb des näheren Bereichs ohne rechtzeitig eingeholte Zustimmung des Jobcenters oder länger als von der Zustimmung abgedeckt aufhält, wird die Leistungszahlung eingestellt und ggf. zurückgefordert. Liegt eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat vor, wird sie geahndet bzw. bei den Ermittlungsbehörden zur Anzeige gebracht.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB

 

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