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Hubertus Heil
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Frage von Annette S. •

Hallo Herr Heil, da ich diese Frage schon sehr oft erfolglos gestellt habe, versuche ich es hier. Wird auch die Grundsicherung im Alter/bei Erwerbsminderung SGBXII zum Bürgergeld?

wann werden die Benachteiligungen/Diskriminierungen von alten und erwerbsgeminderten Menschen im #SGBXII abgeschafft?
Freibetrag, Anrechnung von Sachgeschenken, Ausschluss von Förderungen, Fernstudiumverbot

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Sehr geehrte Frau S.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird weder in Bürgergeld umbenannt noch inhaltlich zum Bürgergeld.

Die Trennung zwischen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung einerseits und Bürgergeld andererseits hat gute Gründe. Denn es macht einen Unterschied, ob ein Existenzsicherungssystem für Menschen zuständig ist, die erwerbsfähig sind oder aber für Menschen, die nicht beziehungsweise nicht mehr erwerbsfähig sind. Dies führt in der Ausgestaltung in Details zu Unterschieden. Darin liegen aber keine Benachteiligungen und Diskriminierungen von alten und erwerbsgeminderten Menschen im SGB XII. Denn bei erwerbsfähigen Menschen ist zu unterstellen, dass sie für eine begrenzte Zeitdauer auf existenzsichernde Leistungen angewiesen sind. Bei nicht oder nicht mehr erwerbsfähigen Menschen muss davon ausgegangen werden, dass sie längerfristig oder gar dauerhaft auf diese Leistungen angewiesen sind.

Gerne möchte ich auf Ihre einzeln angesprochenen Punkte eingehen:

Der Erwerbstätigenfreibetrag im Bürgergeld ist eine Pauschalierung, die nicht zwingend vorteilhaft sein muss. Wer nach dem SGBXII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, hat die Möglichkeit, höhere Werbungskosten und Sonderausgaben nachzuweisen, was den Bürgergeldempfängern verwehrt ist. Zudem sollen im Bürgergeld Anreize zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gemacht werden, was im SGB XII angesichts der Tatsache, dass es hier um nicht Erwerbsfähige geht, weder erforderlich noch sinnvoll ist.

Bezüglich der Sachgeschenke werden mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch am 1. Januar 2024 Zuflüsse in Geldeswert außerhalb von Erwerbstätigkeit und Freiwilligendienst im SGB XII wie bereits im Bürgergeld nicht mehr als Einkommen berücksichtigt.

Aufgrund des Personenkreises in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kommen Fördermaßnahmen nicht in Betracht, da die Aktivierung für den Arbeitsmarkt in der Regel nicht möglich ist und von der Mehrheit der Betroffenen auch nicht gewollt sein wird.

Ein grundsätzliches Fernstudienverbot besteht weder im Bürgergeld noch im SGB XII. Sofern mit der Immatrikulation allerdings ein Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) dem Grunde nach verbunden ist, besteht ein Leistungsausschluss. Dies erklärt sich daraus, dass der Gesetzgeber ein Wahlrecht zwischen den für eine Hochschulausbildung vorgesehenen BAföG-Leistungen und existenzsichernden Leistungen ausgeschlossen hat. Was auch bedeutet, dass beispielsweise die bildungspolitische Entscheidung für eine Höchstförderungsdauer im BAföG nicht durch den Bezug existenzsichernder Leistungen umgangen werden kann.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB

 

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