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Hubertus Heil
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Frage von Sabina V. •

Guten Tag Mich würde interessieren ob bei der geplanten Rentenerhöhung 2024 diesmal auch an eine angemessene Erhöhung der Einkommensgrenze bei der Witwenrente bedacht wird ……

…. Bei jeder Erhöhung meiner EM Rente wird mir von der Witwenrente wieder ein Teil abgezogen , sodass nicht wirklich von Erhöhung gesprochen werden kann
Danke
Sabina V.

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau V.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Auf Hinterbliebenenrenten werden eigene Erwerbs-, Erwerbsersatz sowie Vermögenseinkommen angerechnet. Hierzu zählt als Erwerbsersatzeinkommen auch eine Erwerbsminderungsrente. Eigene Einkommen werden jedoch nur insoweit angerechnet, als sie über dem Freibetrag liegen.

Aufgrund der Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrente orientierte sich der Gesetzgeber bei der Einführung der Einkommensanrechnung zur Festlegung der Höhe des Freibetrags an der Höhe des Betrages, der nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen einem unterhaltspflichtigen Ehegatten als notwendiger Selbstbehalt verbleiben sollte. Der Freibetrag sollte sich dabei der allgemeinen Lohn- und Einkommensentwicklung anpassen. Er wurde deshalb an den aktuellen Rentenwert angebunden. Der Freibetrag ist als das 26,4-fache des aktuellen Rentenwertes ausgewiesen. Dieser Mechanismus stellt sicher, dass allein aufgrund einer Rentenanpassung und der damit verbundenen Erhöhung der eigenen Rente sich weder die Hinterbliebenenrente noch die Gesamtversorgung (Hinterbliebenenrente und eigene Versichertenrente) verringern kann. Die Auswirkungen einer Rentenanpassung auf die Hinterbliebenenrente im konkreten Einzelfall hängen von den individuellen Einkommensverhältnissen ab.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB

 

 

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