Gerechter Mindestlohn für Menschen in Werkstätten wie Lebenshilfe
Sehr geehrter Herr Heil,
Menschen mit Einschränkungen, die in einer WfbM arbeiten beziehen immer noch keinen Mindestlohn, sondern nur einen monatlichen Grundbetrag von 126 Euro, evtl. einen Steigerungsbetrag, je nach Leistung, aber auch viel zu niedrig. Wird konkret und absehbar eine Veränderung der traurigen Situation beabsichtigt? Die Menschen dort würden das mit Sicherheit wertschätzen und sich dadurch der Gemeinschaft und dem sozialen Leben hier zugehörig fühlen.
Ich freue mich auf Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen,
HB
Sehr geehrter Frau B.,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Eine Werkstatt für behinderte Menschen ist in erster Linie eine Einrichtung zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Die in den Werkstätten beschäftigten Menschen mit Behinderungen haben einen Rechtsanspruch auf eine leistungsangemessene Entlohnung aus dem Arbeitsergebnis der Werkstätten. Die Werkstätten sind verpflichtet, mindestens 70 % des erwirtschafteten Arbeitsergebnisses für die Lohnzahlung der Menschen mit Behinderung zu verwenden.
Beim Entgelt in den Werkstätten für behinderte Menschen ist zu berücksichtigen, dass zusätzlich zum Werkstattentgelt noch ergänzende Leistungen wie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Grundsicherungsleistungen gezahlt werden. Auch diese Leistungen müssen in die Betrachtung miteinbezogen werden. Es ist aber richtig, dass bei den Werkstätten – u.a. beim Entgelt – Weiterentwicklungsbedarf besteht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat hierzu ein Forschungsvorhaben in Auftrag gegeben, das zum 30. Juni 2023 abgeschlossen wurde. Die Ergebnisse der Untersuchung sind nun eingehend mit allen Betroffenen zu diskutieren und im Anschluss umzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil