Energiepreispauschale für Grundsicherungsbezieher nach Kapitel 4 des SGB XII mit 2erlei Maß?!
Guten Tag Herr Heil, als Mitarbeiter einer Beratungsstelle betreue ich sowohl Alters- als auch Erwerbsminderungsrentner mit geringem Einkommen, die aufstockende Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII erhalten. Da die Rente bekanntermaßen zu 100% auf die Grundsicherungsleistung angerechnet wird, sind diese Menschen in derselben finanz. Situation, bzw. den Menschen finanz. gleichgestellt, die ausschließlich Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII beziehen, ohne eine Rente zu bekommen. Nun haben im Juli 2022 beide Gruppen die 200 EUR aus dem Entlastungspaket 2 per SGB XII bekommen. Von den "neuen" 300 EUR Energiepreispauschale profitieren jedoch nur die SGB XII Empfänger, die nebenbei eine Rente beziehen (obwohl auch bei denen die Heizkosten schon im Rahmen der Grundsicherung übernommen werden). Sie bekommen also insgesamt 500,00 Euro. Für Bezieher von "nur" Grundsicherung nach SGB XII bleibt es bei den 200,00 Euro aus dem Juli. Können Sie mir diese m.E. Ungerechtigkeit erklären?
Sehr geehrter Herr Z.
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Die Energiepreispauschale und die Einmalzahlung für erwachsene Leistungsberechtigte in den Existenzsicherungssystemen richteten sich grundsätzlich an verschiedene Personenkreise. Überschneidungen aufgrund der Zugehörigkeit zu mehreren Personenkreisen, die eine Doppelbegünstigung zur Folge haben, lassen sich nur mit aufwändigen und zeitintensiven Prüfungen vermeiden. Um das Ziel einer schnellen Auszahlung und damit eine Entlastung für Millionen von Rentnerinnen und Rentner zu erreichen, wurde hierauf und gleichermaßen auf die leistungsmindernde Berücksichtigung der Energiepreispauschale in den Existenzsicherungssystemen verzichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil