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Hubertus Heil
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Frage von Tom M. •

Eine Frage zum Bürgergeld. Wird eine Erwerbsminderungsrente in vollem Umfang auf das Bürgergeld angerechnet, oder gilt diese als Zuverdienst? Und wie verhält es sich, wenn noch ein Minijob dazu kommt?

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Sehr geehrter Herr M.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) dienen insbesondere der Sicherstellung des sozio-kulturellen Existenzminimums. Darauf besteht ein Rechtsanspruch, der verfassungsrechtlich garantiert wird. Dem entsprechend erhält die Person Leistungen, die hilfebedürftig ist. Hilfebedürftigkeit liegt vor, wenn der Lebensunterhalt und der Lebensunterhalt weiterer in einer Bedarfsgemeinschaft lebender Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt werden kann. Zum Einkommen zählen Einnahmen in Geld oder Geldeswert und somit auch gesetzliche bzw. private Berufs- / Erwerbsminderungsrenten. Sowohl die Berufsunfähigkeitsrente als auch das Bürgergeld dienen der Sicherung des Lebensunterhalts. Auf Grund der Nachrangigkeit von Leistungen nach dem Bürgergeld-Gesetz sind daher diese Renten grundsätzlich in voller Höhe anzurechnen.

Allerdings können nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 SGB II von dem Einkommen verschiedene Beträge abgesetzt werden. Hierzu gehören insbesondere Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen wie z.B. der Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen sowie für Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, die zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber nach Grund und Höhe angemessen sind, ein Pauschbetrag von 30 Euro monatlich. Der Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 sowie der Erwerbstätigen-Freibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II sind auf Einkommen aus einer Erwerbsminderungsrente nicht zu berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil

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