Die gesetzlichen.Krankenk. hatten in 2022 mtl. 311€ für Bürgergeldempfänger aufzuwenden, erhielten vom Bund aber nur 108€ erstattet. Dadurch entstand den gesetzl. Kassen ein Defizit von 4 Mrd.€.
Quelle: frontal vom 4.2.25
Beitrag: Kai Behrens
Sehr geehrter Herr Minister Heil,
finden Sie es in Ordnung, wenn dieses Defizit von den Beitragszahlern und nicht aus Steuermitteln getragen wird.

Sehr geehrter Herr P.,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird für alle erwerbsfähigen Bürgergeldbeziehenden als Pauschalbetrag in Höhe von derzeit rund 133 Euro gezahlt. Kinder (nach Vollendung des 15. Lebensjahres) und Ehepartner/Lebenspartner, die Bürgergeld beziehen, sind also - anders als im allgemeinen System der GKV - nicht beitragsfrei familienversichert. Für sie wird ebenfalls der Pauschalbeitrag entrichtet. Die Monatspauschale wird zudem auch dann in voller Höhe gezahlt, wenn die Bürgergeldbeziehenden z.B. aus einer Erwerbstätigkeit zusätzliche Beiträge zur Krankenversicherung zahlen. In diesen Fällen besteht dann eine Mehrfachversicherung, einmal wegen der Beschäftigung und einmal wegen des aufstockenden Bürgergeldbezugs.
Die Argumentation, der Beitrag für Bürgergeldbeziehende sei „nicht kostendeckend“, widerspricht dem der Sozialversicherung innewohnenden Solidaritätsprinzip. Das Solidaritätsprinzip sieht grundsätzlich keine Kostendeckungsbetrachtung für einzelne Personengruppen vor. Die Beitragshöhe in der Sozialversicherung ist grundsätzlich nicht an die individuellen Leistungsausgaben gekoppelt, sondern orientiert sich an der finanziellen Leistungsfähigkeit. Dieses Prinzip stellt in der gesetzlichen Krankenversicherung zum Beispiel sicher, dass die Beitragsbelastung nicht nach dem individuellen Krankheitsrisiko bemessen wird, sondern auf einem solidarischen Ausgleich basiert, bei dem starke Schultern mehr tragen als schwache. Auch für andere Bevölkerungsgruppen, wie Studierende oder Rentnerinnen und Rentner, werden keine kostendeckenden Beiträge gefordert. In der Familienversicherung sind Angehörige sogar beitragsfrei mitversichert, obwohl auch sie Krankheitskosten verursachen. Die Festlegung der Beitragshöhe und Art der Absicherung des Krankheitsrisikos für Bürgergeldbeziehende obliegt dem Gesetzgeber, der in dieser Legislaturperiode keine Änderungen an den bestehenden rechtlichen Regelungen vorgenommen hat.
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB