Betrifft diese Erhöhung der Erwerbsminderungsrente um 7,5 % nur die staatliche Rente, oder wird die ZVK (Zusatzversorgungskasse) des öffentlichen Dienst mit berechnet?
Sehr geehrter Herr Minister Hubertus Heil
Ich habe 38 Jahre in der Krankenpflege gearbeitet und wurde zum 01.02.2012 aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig geschrieben und in die volle Erwerbsminderungsrente geschickt. Also werde auch ich, den von Ihnen angekündigten Zuschläge von 7,5 % ab dem Juli 2023 provitieren, und das ist auch gut so. Man verdient wenig als Krankenpfleger und bekommt noch weniger Rente, die Verantwortung ist allerdings groß und dem Gehalt bzw. der folgenden Rente nicht angemessen. Frage: - Betrifft diese Erhöhung der Erwerbsminderungsrente um 7,5 % nur die staatliche Rente, oder wird die ZVK (Zusatzversorgungskasse) des öffentlichen Dienst mit berechnet? Immerhin ist die ZVK ein Rentenbestandteil, sie ist nicht privat, man konnte sich nicht dagegen entscheiden, Beiträge wurden vom Gehalt automatisch abgeführt, daher müßte sie mit in die 7,5% einberechnet werden. Bleiben Sie in diesen Zeiten weiterhin mutig, tapfer und vor allem gesund. C. S.
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihre freundlichen Worte. Vor Ihrer Tätigkeit als Krankenpfleger habe ich größten Respekt und erlebe durch Besuche in Einrichtungen immer wieder, wie engagiert in Ihrem Beruf, der für viele Menschen so wichtig ist, gearbeitet wird. Umso mehr bedauere ich, dass Sie Ihre Arbeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben mussten.
Die Regelungen für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung wurden seit 2014 wiederholt angepasst und die Leistungen spürbar verbessert, zuletzt zum 1. Januar 2019. Diejenigen, die vor dem Beginn der jeweiligen Leistungsverbesserung bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen hatten, wurden von diesen Verbesserungen allerdings bisher nicht erfasst (der sogenannte Bestand an Erwerbsminderungsrenten). Mit dem Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand wird nun auch beim Bestand an Erwerbsminderungsrenten die Höhe der monatlichen Rente spürbar verbessert.
Das Gesetz sieht vor, dass Renten wegen Erwerbsminderung, die in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2018 begonnen haben, ab dem 1. Juli 2024 einen pauschalen Zuschlag zur Rente erhalten. So erhalten diejenigen, die bis zum 30. Juni 2014 in eine Erwerbsminderungsrente gegangen sind und die bisher von gar keinen Verbesserungen profitiert haben, einen Zuschlag von 7,5 Prozent auf ihre Rente. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich.
Eine Erhöhung von Renten der Gesetzlichen Rentenversicherung hat keinen Einfluss auf Leistungen aus der zweiten Säule - der sogenannten betrieblichen Altersvorsorge - und damit auf die Zusatzversorgungskasse im öffentlichen Dienst. Die Festlegungen über die betrieblichen Zusatzversorgungen sind - ebenso wie Festlegungen über Löhne, Gehälter und sonstige Arbeitsbedingungen - in der Bundesrepublik Deutschland den beteiligten Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen selbst bzw. ihren Organisationen, den Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften, im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten Tarifautonomie vorbehalten. Sie schließen die Tarifverträge in eigener Verantwortung ab. Die Bundesregierung kann daher keinen Einfluss auf den Inhalt von Tarifverträgen nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil