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Frage von Ulrike F. •

Bekommen mit Grundsicherung aufstockende [EM-]Rentner ebenfalls die Energiepreispauschale?

§122 EStG besagt: "Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen." Im Juli bekamen Grundsicherungsempfänger dementsprechend anrechnungsfrei 200,- € ausbezahlt "zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen", also zweckgebunden. Arbeitnehmer, die mit Alg2 aufstocken, erhalten anrechnungsfrei diese 200,- € PLUS 300,- € EPP, obwohl Heizkosten übernommen werden. Im Dezember bekommen auch Rentner die 300,- € EPP, also eine Zahlung, die für einen anderen Zweck als die im Juli bestimmt ist. Bekommen dann auch Rentner, die mit Grundsicherung aufstocken, beide Zahlungen und das ohne Anrechnung? Falls nicht, warum nicht? Sie werden doch sonst auch Alg2-Empfängern gleichgestellt, bekommen ebenfalls nur den Alg2-Satz und bis auf die Sanktionen gelten alle Restriktionen des Alg2 auch für sie. Es ist alles sehr kompliziert und verwirrend. Ich danke Ihnen deshalb sehr für die klärende Auskunft!

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau F.,

nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Rentnerinnen und Rentner erhält die Energiepreispauschale, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Rente der Alterssicherung der Landwirte hat. Hierbei ist unerheblich, ob die Rente befristet oder unbefristet geleistet wird.

Auch die Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Wer Anspruch auf die Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner hat, sollte diese also ggf. zusätzlich und anrechnungsfrei zu einer Einmalzahlung bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten haben.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil

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