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Hubertus Heil
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Frage von Günther S. •

Frage an Hubertus Heil von Günther S. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Heil,

bitte nehmen Sie Stellung zu angehängten Sachverhalt.
Wie positionieren Sie sich dazu?
Ich Frage für einen großen Personenkreis im Raum Gifhorn.
Ich bitte um Zeitnahe Antwort.

Mit freundlichem Gruß
G. S.

Öffentliche Ankündigung einer Verfassungsbeschwerde gegen faktische Impfpflicht
Das Bundeskabinett hat am 29.04.2020 den Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen.

Es ist offensichtlich geplant, das Gesetzgebungsverfahren zeitnah abzuschließen. Am 07.05.2020 wird der Bundestag in erster Lesung über das zustimmungsbedürftige Gesetz beraten [158. Sitzung, TOP 16, 12:20 Uhr].

Mittlerweile hat der Bundestag-Gesundheitsausschuss für den 11.05.2020 zu einer öffentlichen Anhörung (als Videokonferenz) eingeladen. Möglicherweise könnte die 2./3. Lesung im Bundestag bereits am 14.05.2020 stattfinden. Der Bundesrat könnte somit am 15.05.2020 das Gesetz final beraten.

Besonders hervorzuheben ist die Änderung von § 28 Abs. 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes (Artikel 1 Nr. 20 Buchst. a):

§ 28 wird wie folgt geändert (Zitat):

„a) Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Bei der Anordnung und Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ist in angemessener Weise zu berücksichtigen, ob und inwieweit eine Person, die eine bestimmte übertragbare Krankheit, derentwegen die Schutzmaßnahmen getroffen werden, nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft wegen eines bestehenden Impfschutzes oder einer bestehenden Immunität nicht oder nicht mehr übertragen kann, von der Maßnahme ganz oder teilweise ausgenommen werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird. Soweit von individualbezogenen Maßnahmen abgesehen werden soll oder Ausnahmen allgemein vorgesehen werden, hat die betroffene Person durch eine Impf- oder Immunitätsdokumentation nach § 22 oder ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, dass sie die bestimmte übertragbare Krankheit nicht oder nicht mehr übertragen kann.“

Das bedeutet: Wer keine Immunität durch Impfung nachweisen kann, dessen Rechte sollen auch weiterhin in Namen der „Volksgesundheit“ massiv eingeschränkt werden können.
Deutlicher geht es nicht, das ist die ultimative Impfpflicht.

Gegen diese Regelung werde ich definitiv vor das BVerfG ziehen. Zudem werde ich jetzt auch – mit mehreren Kolleginnen und Kollegen gemeinsam – prüfen, ob und wie dieser Impfzwang strafrechtlich zu prüfen ist.

Viele kennen mich schon wegen meiner Normenkontrollverfahren gegen die Maskenpflicht vor den OVGs von NRW, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, siehe: https://www.rechtsanwalt-wilfried-schmitz.de/corona-hype/

Wer (auch) diese Verfassungsbeschwerde, die mit sehr viel Arbeit verbunden sein wird, in irgendeiner Form unterstützen möchte, der kann mich gerne – dann aber bitte nur per Mail – kontaktieren:
Wilfried Schmitz
Rechtsanwalt
Kontaktdaten unter: https://www.rechtsanwalt-wilfried-schmitz.de/kontakt/

An dieser Stelle erlaube ich mir die Empfehlung, dass auch Sie sich im Interesse aller über Gefahren der 5. Generation der Mobilfunktechnik (5G) informieren, siehe:https://www.rechtsanwalt-wilfried-schmitz.de/5g-strahlende-zukunft/

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Schenk,

um es gleich klarzustellen: Eine Impfpflicht für SARS-CoV-2 wird es nicht geben. Sie stand und steht nicht zur Debatte. Sie war auch in keiner Fassung des Gesetzentwurfes für ein Zweites Bevölkerungsschutzgesetz vorgesehen, auch nicht zwischen den Zeilen.

Wir von der SPD haben uns außerdem gegen die Regelung einer Immunitätsdokumentation für SARS-CoV-2 in diesem Gesetz ausgesprochen. Es ist zwar für Medizinerinnen und Mediziner nichts Ungewöhnliches, Immunität zu bestätigen. Auch heute können entsprechende Befunde, zum Beispiel für Röteln oder Hepatitis im Impf- oder Mutterpass dokumentiert werden. Wir müssen aber zur Kenntnis nehmen, dass derzeit für SARS-CoV-2 kein gesicherter Nachweis der Immunität möglich ist. Auch nach einem ggf. positiven Antikörpertest wissen wir heute nicht, ob und wie lange die konkrete Person tatsächlich immun ist. Wenn sie immun wäre, wissen wir nicht, ob die Person trotzdem das Virus weiter trägt und damit auch weitergeben kann. Solange die Frage der Infektiosität nicht geklärt und eine Immunität nicht sicher nachweisbar ist, kann und darf sie auch nicht dokumentiert werden. Alles andere wäre leichtsinnig.

Sollte es zukünftig eine wissenschaftlich gesicherte Aussage zur Immunität und Infektiosität bezüglich SARS-CoV-2 geben, hätte die Person, die einen entsprechenden Test durchführen lässt, einen Anspruch auf die Dokumentation seines Ergebnisses, sofern sie das möchte. So ist das auch bei jedem anderen medizinischen Testbefund und auf der Grundlage der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Fall. Entscheidend ist, dass daraus keine Stigmatisierung entstehen darf. Der Gesetzgeber hat dann darauf zu achten, dass für diese Personen keine anderen Freiheits- oder Persönlichkeitsrechte gelten. Und das werden wir auch tun.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil

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