Frage an Hubertus Heil von Anette M. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Hallo Herr Minister Heil,
Was wird mit den alleinstehenden Muttis, wo die Elternzeit abgelaufen ist? Es wird keine Eingewöhnung in der Kita der Kleinsten durchgeführt.
Ab 1.6. müsste die Mutti wieder anfangen zu arbeiten. Leiter steht ihr der Betreuungsplatz nicht zur Verfügung. Welche finanzielle Unterstützung kann sie in Anspruch nehmen. Dazu kommt, dass sie vermutlich auch noch eine freiwillige KV und PV abschließen müsste, welche sie aber nicht bezahlen kann. Wann kommen endlich eindeutige Regelungen. Liebe Grüße
Sehr geehrte Frau Maschke,
vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihre Nachfrage zu dem Thema Kinderbetreuung bzw. Eingewöhnung in einer Kindertagesstätte.
Mir ist bewusst, dass die aktuelle Situation insbesondere für Familien eine große Belastung darstellt. Familien mit Kindern, deren Eingewöhnung aufgrund von Kitaschließungen auf unbestimmte Zeit verschoben ist, stehen dabei vor besonderen Herausforderungen.
Um einen schrittweisen Wiedereinstieg in die Kindertagesbetreuung zu ermöglichen, haben die Jugend- und Familienministerkonferenz der Länder (JFMK) und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 28. April 2020 in einem gemeinsamen Beschluss empfohlen, die Kindertagesbetreuung behutsam in vier Phasen wieder zu öffnen. Der Beschluss der JFMK und des BMFSFJ fließt in die Beratung der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten am 6. Mai 2020 ein. Oberstes Ziel ist weiterhin, die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen und Infektionsketten zu unterbrechen, um schwere Krankheitsverläufe zu vermeiden und das Gesundheitssystem nicht zu überlasten. Wir setzen uns auf verschiedenen Ebenen dafür ein, dass dabei die Belange der Kinder und die Bedarfe der Eltern stärker berücksichtigt werden. Grundsätzlich gilt aber, dass im weiteren Prozess die Länder entscheiden, wie sie im Hinblick auf die Öffnung von Kindertageseinrichtungen verfahren wollen.
Für Eltern, die aufgrund von Betreuungsproblemen nicht arbeiten können, gibt es mit Wirkung seit dem 30.03.2020 gemäß Infektionsschutzgesetz (§ 56 IfSG) einen Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfälle in Höhe von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2.016 Euro) für bis zu sechs Wochen. Diese Regelung gilt, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen aufgrund behördlicher Anordnung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbarerer Krankheiten vorübergehend geschlossen oder deren Betreten vorübergehend verboten sind. Voraussetzung ist, dass eine Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt über den Arbeitgeber.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen und wünsche Ihnen viel Kraft sowie Gesundheit in dieser Zeit.
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil