Frage an Hubert Aiwanger von Manfred G. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen
Fehlende Wohnfläche, Folgen für Käufer und Mieter, Änderungsvorbehalt §308 4. BGB
Sehr geehrter Herr Aiwanger,
im kommenden Wahlkampf sollte es nicht nur um CORONA und Klima gehen. Unser Anliegen ist aktuell, deshalb die Fragen nach Unterstützung der Freien Wähler.
1. Können sich die Freien Wähler der Forderung anschließen, dass nicht gelieferte Wohnfläche auch nicht zu bezahlen ist?
Begründung: Käufer und Benutzer der Wohneinheit sind ohnehin benachteiligt, wenn die Wohnung kleiner geliefert wird, die Baufirma Dank Toleranzgrenze und Wohnflächenverordnung sich schadlos halten kann.
2. Sind die Freien Wähler mit uns der Meinung, dass es für Erwerber und Bewohner einer Wohneinheit nur noch eine Quadratmeterzahl mit der dazu berechneten Tausendstelangabe geben darf; der Unterschied nach Mietrecht und Wohneigentumsrecht verschwindet?
3. Sehen auch die Freien Wähler die Notwendigkeit, wenn ein Bewohner seine falsche Quadratmeterzahl feststellt, er Anspruch auf Korrektur gegenüber dem Träger (Wohnungseigentümergemeinschaft, Baugenossenschaft etc.) und Eigentümer in Bezug auf Miete und Umlage der Kosten hat?
4. Sehen die Freien Wähler auch die Notwendigkeit, dass in der Teilungserklärung neben der Angabe der Tausendstel die Anzahl der Quadratmeter (Nutzfläche) stehen muss und der Eigentümer gegenüber seiner Wohnungseigentümergemeinschaft auf deren Kosten einen Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung hat?
5. Sind die Freien Wähler auch der Meinung, dass wenn ein Bauträgervertrag geschlossen wurde, ohne Zustimmung des Käufers keine bauliche Veränderung in der Wohneinheit durchgeführt werden darf?
Mit freundlichen Grüßen. B. u. M. G.