Frage an Horst Seehofer von Josef H. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen
Sehr geehrter Herr Seehofer,
in der Sozialcharta, die Teil des Aktienkaufvetrags der GBW AG ist, wurde bestimmt, dass in Abweichung der gesetzlichen Vorschriften das Vorkaufsrecht vorsehen darf, dass der Vorkaufsberechtigte (Kommune) neben dem Kaufpreis einen Pauschalbetrag von 5% des Kaufpreises zu zahlen hat, den die Käuferin zur Erstattung der Kosten des Drittkäufers verwenden wird.( http://www.patrizia.ag/fileadmin/Redaktion/Home/Sozialcharta_GBW_beurkundet_neu.pdf )
Wenn ich den Passus richtig verstehe, darf die GBW AG (Patrizia) den 5%-Zuschlag nicht selbst behalten sondern im Falle eines ausgeübten Vorkaufsrecht dem ursprünglichen Kaufinteressenten weiterleiten. Meine Fragen hierzu:
1) Wer kontrolliert, ob dies dies (und auch die anderen Passagen der Sozialcharta) eingehalten wird?
2) Wird die Einhahltung der Sozialcharta auch verdachtsunabhängig geprüft?
3) Welchen Gremien werden die Prüfergebnisse vorgestellt?
4) Müssen die Kommunen einen 5% Aufschlag auch dann zahlen, wenn dem Drittkäufer geringere Kosten entstanden sind?
5) Wird auch geprüft, ob die von den Kommunen bezahlten Zuschläge in Höhe von 5% nicht wieder in Form eines kickback-Geschäfts teilweise an den Verkäufer zurück fließen?
Mit freundlichen Grüßen
Josef Högl