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Holger Ellerbrock
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Frage von Christoph T. •

Frage an Holger Ellerbrock von Christoph T. bezüglich Innere Sicherheit

Warum dürfen Saisonreifen nicht mehr in einer Einzelbox in einer Tiefgaragenanlage abgestellt werden ?
Falls erforderlich, könnte ich ein Beispiel bringen, welches zeigt, dass die Behörden überängstlich reagieren. Ein Gespräch brächte Klarheit.

Mit freundlichen Grüßen.
Chr. Trum

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Antwort von
FDP

In dieser Sache handelt es sich wohl um eine Frage des vorbeugenden Brandschutzes. Ich verweise hiermit ausdrücklich auf die Tatsache, dass eine Rechtsberatung seitens der FDP-Landtagsfraktion unzulässig ist und dieser Text auf keinen Fall so verstanden und behandelt werden darf.

Der Passus "Einzelbox in einer Tiefgaragenanlage" in unten stehendem Text legt nahe, dass sich der Sachverhalt auf eine Garagenanlage von mehr als 100 m² bezieht.
Nach § 118 Abs. 1 der Sonderbauverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (SBauVO NRW) werden Garagen zwischen 100 m² und 1.000 m² als "Mittelgaragen" und Garagen > 1.000 m² als "Großgaragen" bezeichnet.
Nach § 134 Abs. 4 Satz 1 SBauVO NRW dürfen in Mittel- und Großgaragen außerhalb von Kraftfahrzeugen keine brennbaren Stoffe aufbewahrt werden.
Autoreifen gelten als brennbare Stoffe im Sinne des § 134 Abs. 4 Satz 1 SBauVO NRW und dürfen folglich nicht in Mittel- oder Großgaragen gelagert werden. Eine Ausnahmeregelung ist mir nicht bekannt.
Im Anhang gibt es zudem Urteil des OVG NRW von 2013, in dem die Problematik aufgegriffen wird.

Mit freundlichen Grüßen

i.A. Volker Hönsch