
(...) Nach Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz ist die Verwaltung an Gesetz und Recht gebunden. Die Finanzbehörden müssen daher die gesetzlichen Bestimmungen des Umsatzsteuerrechte beachten und anwenden. Selbst wenn begründete Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer einzelnen gesetzlichen Regelung bestehen, so sind die Finanzbehörden nicht dazu befugt, die betreffende Bestimmung außer acht zu lassen oder nicht anzuwenden. (...)