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Hiltrud Lotze
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Frage von Walter M. •

Frage an Hiltrud Lotze von Walter M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Im Bestattungsgesetz ist eine ungerechte Regelung getroffen: Der besondere Umgang mit der 'Totenasche'; so dass Hinterbliebene nicht frei entscheiden können, wie sie mit der Totenasche umgehen wollen. Diese 'Knebelregelung' stellt ein unannehmbares Unrecht dar, weil die Totenasche infolge ihrer Produktion steriles Material darstellt und von diesem keine Gefahr einer Kontaminierung ausgeht, die eine solche Regelung begründen würde. Daher wird von mir, wie auch von vielen Bürgern gefordert: " Totenasche in die freie Verfügbarkeit!" Diese Forderung entspricht dem Artikel 2 unseres Grundgesetzes; anders herum: Die bestehende Gesetzeslage insoweit stellt ein gesetzliches Unrecht dar, weil die Einschränkung der Hinterbliebenen in keiner Weise begründet ist. Gleichzeitig werden Hinterbliebene widerrechtlich gezwungen ordnungswidrig zu handeln, wenn sie ihrem rechtlichen Anspruch auf freie Verfügung entsprechend handeln; insbesondere, wenn sie ein Vermächtnis des Verstorbenen hinsichtlich seiner Totenasche erfüllen wollen, wie er es zu Lebzeiten anders gewollt hat, als es unrechtmäßig im Bestattungsgesetz - von wem ? - im Jahr 1934 - von den Nationalsozialisten so unbegründet geregelt wurde, wie es heute noch so unbegründet besteht.
Insoweit bitte ich höflichst um Ihre Stellungnahme, wie Sie - im Falle Ihrer Wiederwahl - sich diesem Anliegen widmen.

Mit freundlichen Grüßen
W. M.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr M.,

viele Dank für Ihre Anfrage.

Das von Ihnen angesprochene Bestattungsgesetz wird auf der niedersächsischen Landesebene geregelt, somit bin ich in meiner Arbeit als Bundestagsabgeordnete mit dem darin geregelten Umgang mit der Totenasche bislang wenig in Berührung gekommen. Gerne möchte ich Ihnen aber einen Überblick über den aktuellen Gesetzesentwurf der Landesregierung mit Hinblick auf Ihre konkrete Anfrage geben.

Die Änderungen des niedersächsischen Bestattungsgesetzes soll das Bestattungswesen weiterentwickeln. Es soll künftig in Niedersachsen möglich sein, nach einer Einäscherung geringe Aschemengen zur Verwendung in einer Ampulle, einem Schmuckstück oder dergleichen zu entnehmen, wenn das dem nachweisbaren Wunsch der verstorbenen Person entspricht und mit der Totenruhe vereinbar ist. Das Katholische Büro Niedersachsen und die Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen hatten mitgeteilt, dass ihres Erachtens die menschliche Würde nach ihrer Auffassung noch auf den Leichnam oder die sterblichen Überreste fortwirke. In der Tat gibt es unterschiedliche gesellschaftliche Vorstellungen dazu, wie mit den sterblichen Überresten eines Menschen würdevoll umgegangen werden kann und sollte. Der aktuelle Gesetzentwurf der Landesregierung ist dabei ein Kompromiss zwischen den unterschiedlichen ethischen und religiösen Überzeugungen.

Eine breite Diskussion über diesen Gesetzesentwurf wird es dann im Landtag geben. Durch den Wechsel einer Abgeordneten der Grünen zur CDU-Fraktion und die dadurch am 15. Oktober stattfindenden Neuwahlen werden die Beratungen und die Abstimmung im Landtag allerdings erst in der neuen Wahlperiode stattfinden können.

Meine Kollegin Andrea Schröder-Ehlers vertritt den Landkreis Lüneburg im Niedersächsischen Landtag und kandidiert erneut für die SPD. Ich empfehle Ihnen, sich im weiteren Gesetzesverfahren sich direkt an sie zu wenden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen bezüglich Ihrer Anfrage weiterhelfen und stehe bei weiteren Anregungen und Fragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Hiltrud Lotze