Frage an Herta Däubler-Gmelin von Erik S. bezüglich Finanzen
Die Kabinettsfassung des Jahressteuergesetzes 2008 sieht eine grundlegende Neufassung des § 42 AO vor. Diese Regelung, die sich bisher gegen den Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten richtet, soll künftig radikal verschärft werden. Ausweislich der neuen Überschrift soll sich die Neufassung gegen „Steuergestaltungen“ schlechthin richten. Anknüpfungspunkt soll allein der Umstand sein, dass eine Gestaltung vom Steuerpflichtigen gewählt wurde, die zu einem Steuervorteil führt und die nicht mit der Gestaltung, die der Gesetzgeber für typisch hält, übereinstimmt. Die Beweislast für das Vorliegen beachtlicher außersteuerlicher Gründe wird dem Steuerbürger aufgebürdet.
Liegt hier nicht eine grundsätzliche Abkehr von den rechtstaatlichen Grundsätzen der Amtsermittlungspflicht und der allgemeinen Beweislast vor?
Ferner räumt der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ein, dass er das von Ihm geschaffene Steuerrecht nicht mehr überschauen kann! Zitat:"Er kann bei der Schaffung einer Norm nicht alle theoretisch denkbaren Gestaltungen zur Verfolgung der Ziele berücksichtigen." Wenn der Gesetzgeber nicht alle möglichen Gestaltungen einer Steuernorm überblickt, wie soll dies dem Bürger möglich sein! und woher soll der Bürger wissen was der Gesetzgeber für typisch hält? Läuft ein derart undurchsichtiges Recht nicht gefahr per se Verfassungswiedrig zu sein, weil es für den Bürger nicht mehr nachvollziehbar ist?
Auf Ihre Antworten bzw. die Auseinandersetzung mit dem Thema freue ich mich schon.
freundliche Grüße aus Stuttgart